13. Juni 2020

Negative Bewertung erhalten? – Prüfpflicht des Bewertungsportals!

Schlechte Bewertungen können auf zahlreichen Bewertungsportalen von jedermann einfach abgegeben werden. Wie Sie sich dagegen schnell und erfolgreich wehren können, erfahren Sie hier.

Prüfpflicht des Bewertungsportals

Egal ob bei Google, Jameda, Kununu oder einem anderen Bewertungsportal – beinahe jedes Unternehmen und jeder Dienstleister kann im Internet bewertet werden. Negative Bewertungen können dabei nicht nur von den Personen, welche möglicherweise tatsächlich eine schlechte Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht haben, abgegeben werden. Immer wieder bewerten beispielsweise auch Konkurrenten ein anderes Unternehmen schlecht, um selber besser dazustehen.

Die Bewertungsportale müssen vor der Veröffentlichung der Bewertungen grundsätzlich nicht prüfen, ob diese zulässig sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn derjenige, der bewertet wurde, das Bewertungsportal darauf hinweist, dass eine Bewertung ungerechtfertigt ist.

Das Bewertungsportal kann sich dann nicht einfach darauf berufen, dass die Bewertung nicht gegen die eigenen Richtlinien verstößt und daher nicht entfernt muss. Vielmehr müssen die Betreiber des Portals prüfen, ob tatsächlich ein Kontakt des Bewerters mit dem bewerteten Unternehmen stattgefunden hat. Eine einfache Nachfrage bei der bewertenden Person ist dafür nicht ausreichend, vielmehr muss die Vorlage von entsprechenden Unterlagen, die einen Kontakt belegen, gefordert werden. Kann der Bewerter keine entsprechenden Nachweise erbringen oder reagiert er überhaupt nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme, muss die Bewertung grundsätzlich von dem Bewertungsportal gelöscht werden.

Bewertungsportal zur Löschung der Bewertung auffordern

Sollten auch Sie eine negative Bewertung erhalten haben, welche ungerechtfertigt ist, müssen Sie diese nicht einfach hinnehmen. Auch eine langwierige und lästige Auseinandersetzung mit dem Bewerter selber ist in der Regel entbehrlich.

Eine Aufforderung an das Bewertungsportal die Bewertung zu überprüfen und Nachweise dafür vorzulegen, dass der Bewerter tatsächlich Kontakt zu Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen hatte, führt grundsätzlich schnell und ohne großen Aufwand zum gewünschten Ziel.

Entscheidend dabei ist, dass die Löschungsanforderung an das Bewertungsportal so gestellt wird, dass diesem direkt klar ist, dass ein Prüfverfahren eingeleitet und die Bewertung nach Abschluss dieses Verfahrens im Zweifel gelöscht werden muss.

Wir haben auf diese Weise bereits hunderte ungerechtfertigte Bewertungen löschen können und helfen gerne auch Ihnen dabei, schlechte Bewertungen auszuschalten.

Vereinbaren Sie dazu einfach ein kostenloses Beratungsgespräch mit uns. Alternativ können Sie uns über www.bewertung-weg.de auch direkt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten in Ihrem Fall beauftragen.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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