08. Januar 2018

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit Urteil vom 19.12.2017 – Az.: XI ZR 152/17 – mit den Aufklärungspflichten einer Bank beschäftigt, die ihrem Kunden im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfohlen hat.

Die Entscheidung ist daher für alle Darlehensnehmer, die ihre Finanzierung über Fremdwährungen vereinbart haben, von besonderer Bedeutung.

Der Fall:

Im konkreten Fall sollte der Zinssatz p.a. vom Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken abhängig  sein.

Dem Vertragsschluss waren dabei mehrere Beratungsgespräche zwischen den Parteien vorausgegangen, in denen die Bank dem Bankkunden als weitere Möglichkeiten eine Fortführung eines bestehenden Darlehens zu aktuellen Konditionen und eine Finanzierung in Schweizer Franken zu etwas höheren festen Zinsen (als in dem letztendlich abgeschlossenen Darlehensvertrag) für die gesamte Laufzeit vorgestellt hatte.

Mit der Klage verlangt der Bankkunde die Rückzahlung der an die Bank geleisteten Zinsen und wendet sich gegen die weitere Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag, weil er sich für falsch beraten hält.

Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Bank bejaht.

Die Bank treffe bei einem sogenannten Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform.

Dabei betonte der Bundesgerichtshof, dass selbst bei Erkennbarkeit der Abhängigkeit des  Wechselkurses und der Zinshöhe aus dem Vertragstext die Bank haftet, wenn sie in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von dem Bankkunden übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht hat, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf eine lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat.

Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Offen ist nämlich noch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Bankkunden. Eine Rückabwicklung des Darlehens kommt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht in Betracht.

Bankkunden, die wechselkurbasierte Darlehen abgeschlossen haben, sollten diese überprüfen lassen.

Es kann sich lohnen, wenn die Bank nicht über die Risiken aufgeklärt hat. Dies gilt auch bei älteren Darlehensverträgen, bei denen ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Diese können je nach Einzelfall noch innerhalb der zehnjährigen Höchstverjährungsfrist angreifbar sein.

Wir helfen Ihnen gerne - Telefon 0214 90 98 400.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

5/5 Sterne (2 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen