06. Januar 2015

Neues Urteil zum Widerruf: KG Berlin erklärt Belehrung der DKB für unwirksam

Gute Nachrichten für Kunden, die einen Darlehensvertrag bei der DKB Deutsche Kreditbank AG geschlossen haben. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) eine Widerrufsbelehrung, welche die DKB bei Darlehensverträgen im Juni 2008 verwendet hat, für unwirksam erklärt.

Dies hatte zur Folge, dass die betreffende Kundin auch im Jahr 2014 noch wirksam den Widerruf erklären konnte.

Hierdurch hat die klagende Bankkundin nun einen 5-stelligen Geldbetrag gespart. Im Falle eines wirksamen Widerrufes wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um.

a)
Die Kunden müssen bei der Rückzahlung des Darlehens nicht den vertraglichen Zins, sondern nur den marktüblichen Zins bezahlen. Die Bank musste im Gegenzug die bisher gezahlten Raten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsen zurückzahlen. Aus der Verrechnung dieser Beträge ergab sich im vorliegenden Fall, dass die Klägerin statt der eigentlichen Restschuld von ca. 83.000,00 € nur noch ca. 71.000,00 € an die Bank zahlen musste.

b)
Zudem konnte die Kundin durch den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung umgehen, welche ansonsten bei der vorzeitigen Ablöse des Vertrages fällig gewesen und ebenfalls mehrere tausend Euro betragen hätte.

 

Die Entscheidung wird voraussichtlich kein Einzelfall bleiben. „Die Banken haben natürlich nicht für jeden Darlehensvertrag eine eigene Widerrufsbelehrung formuliert. Die Formulierungen wurden von den Banken großteils jahrelang verwendet. Wer um 2008 herum einen Darlehensvertrag mit der DKB abgeschlossen hat, sollte diesen auf jeden Fall fachkundig prüfen lassen und sich über die möglichen Vorteile und möglichen Einsparungen informieren“, so Rechtsanwalt Dominik Fammler aus der Anwaltskanzlei Lenné. „Mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages sind nicht nur große Einsparungen bei der Ablösung des Darlehens möglich, sondern es kann auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bei bereits durchgeführter Ablösung zurückgefordert werden.“


Was gilt bei anderen Banken?

Doch nicht nur die Widerrufsbelehrungen aus den Verträgen der DKB aus dem Jahr 2008 sind falsch. Wie schon häufig an dieser Stelle berichtet sind eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen, welche die verschiedenen Banken in der Vergangenheit verwendet haben, fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat hier schon mehrere Grundsatzurteile getroffen und auch die Oberlandesgerichte haben schon in einer Vielzahl von Fällen gegen die Banken entschieden.

Dies wissen auch die Banken und zeigen sich daher oftmals bereits außergerichtlich bereit, eine für beide Parteien annehmbare Lösung zu finden. Dafür reicht oft auch schon die bloße Androhung des Widerrufs.

So konnte schon häufig die Vereinbarung getroffen werden, den Zinssatz des betreffenden Darlehens an die derzeitigen Marktbedingungen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist anzupassen. Dieses kann schnell zu einer 4-5 stelligen Geldersparnis an Zinsen für das Darlehen führen.

Es kommt auch eine vorzeitige Ablösung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eine Einigung über die Erstattung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht.

Oft lohnt sich das außergerichtliche Tätigwerden, auch wenn eine direkte Bereitschaft für einen Prozess nicht besteht. Auch die Banken sind an Prozessen in der Regel nicht interessiert.

Gerne prüfen wir auch Ihre Widerrufsbelehrung und besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten. Ob Chancen bestehen gegen eine Widerrufsbelehrung vorzugehen, kann in der Regel schon im Rahmen einer Erstberatung geklärt werden.

Kontaktieren Sie uns - wir unterstützen Sie gerne.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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