17. März 2014

Neues von den Bearbeitungsgebühren – Landgericht Stuttgart urteilt erneut gegen die Banken

Bereits Ende letzten Jahres hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart festgestellt:

„Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht.“ – 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart

Die Berufungskammer hatte die Berufung der beklagten Bank zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die von uns vertretene Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht berechneten Bearbeitungsgebühr hat.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat sich der Meinung der 13. Zivilkammer nun angeschlossen und ebenfalls die Berufung gegen die Verurteilung der beklagten Bank zur Erstattung der Bearbeitungsgebühren zurückgewiesen.

Die 4. Zivil- und Berufungskammer hat festgestellt:

„In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Das amtsgerichtliche Urteil leidet unter keinen Rechtsfehlern.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des berechneten Bearbeitungsentgelts i. H. v. 1.297,87 € aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB zu.

a) Die Beklagte hat durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von 1.297,87 € „etwas erlangt" im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies erfolgte durch eine Leistung des Klägers, der zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag diesen Betrag im Rahmen seines Darlehens mitfinanzierte.

b) Die Zahlung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1, S. 1 Alt. 1 BGB. Denn die Erhebung des Bearbeitungsentgeltes für die Gewährung des Verbraucherkredits ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.“ - 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart

Angesichts der nunmehr bereits zahlreich vorliegenden positiven Berufungsentscheidungen zur Frage der Vereinbarkeit einer Bearbeitungsgebühr durch AGB einer Bank, sollten betroffene Bankkunden nicht länger warten und versuchen ihre Bearbeitungsgebühr zurückzuverlangen.

Bereits in über 1.500 Fällen hat die Anwaltskanzlei Lenné erfolgreich die Erstattung zu Unrecht berechneter Bearbeitungsgebühren erstreiten können.

Wenn auch Ihnen in Ihrem Darlehensvertrag eine Bearbeitungsgebühr berechnet worden ist, kontaktieren Sie uns. Wir prüfen gerne für Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr besteht.

Aus Erfahrung wissen wir, dass in den meisten Fällen die Kosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden.

Weitere Informationen zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr finden Sie hier.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

0/5 Sterne (0 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen