24. Juni 2026

Neuwagen mit wiederkehrenden Assistenzfehlern – Wann Käufer ihre Rechte prüfen sollten

Wer sich für einen Neuwagen entscheidet, investiert regelmäßig nicht nur in Mobilität, sondern auch in Sicherheit, Komfort und Zuverlässigkeit. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn bereits kurz nach der Übergabe technische Störungen auftreten und sich trotz mehrfacher Werkstatttermine keine dauerhafte Lösung abzeichnet.

Besonders belastend wird die Situation, wenn elektronische Assistenzsysteme betroffen sind – also gerade diejenigen Funktionen, die den Fahrer unterstützen und zur Fahrsicherheit beitragen sollen.

Wenn moderne Technik zum Problem wird

In einem Fall aus unserer Beratungspraxis ging es um ein Neufahrzeug der Marke Škoda aus dem Volkswagen-Konzern. Bereits wenige Wochen nach Fahrzeugübernahme traten wiederholt Fehlfunktionen im Bereich der Fahrerassistenzsysteme auf.

Während des Fahrbetriebs erschien mehrfach die Aufforderung, das Lenkrad zu übernehmen, obwohl das System aus Sicht des Fahrers ordnungsgemäß genutzt wurde. Das Fahrzeug wurde über einen längeren Zeitraum mehrfach beim Händler vorgestellt. Trotz verschiedener Untersuchungen und Werkstattaufenthalte blieb eine nachhaltige Fehlerbehebung aus.

Teilweise wurden Auffälligkeiten dokumentiert, teilweise wurde darauf verwiesen, dass sich der Fehler nicht jederzeit nachvollziehen lasse.

Für den Käufer stellte sich schließlich die zentrale Frage: Muss ein solcher Zustand akzeptiert werden – oder kommen Gewährleistungsrechte bis hin zur Rückabwicklung des Kaufvertrages in Betracht?

Wann liegt bei einem Neuwagen ein Mangel vor?

Nach dem Kaufrecht muss ein Fahrzeug die vereinbarte und die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit aufweisen.

Bei modernen Fahrzeugen können hierzu – abhängig von Ausstattung, Fahrzeugklasse und Herstellerangaben – auch Assistenz- und Komfortsysteme gehören.

Zeigen sich dort wiederkehrende Fehlfunktionen, kann dies grundsätzlich einen Sachmangel darstellen.

Entscheidend ist dabei nicht automatisch, ob sich die Störung bei jedem Werkstatttermin exakt reproduzieren lässt. Gerade software- oder sensorgesteuerte Fehler treten häufig nur unter bestimmten Bedingungen auf.

Für die rechtliche Bewertung kann vielmehr maßgeblich sein, ob sich das Problem insgesamt nachvollziehbar dokumentieren und als wiederkehrendes Fehlerbild darstellen lässt.

Bedeutet „Fehler nicht reproduzierbar“ automatisch kein Anspruch?

In der Praxis hören Käufer häufig den Hinweis, dass ohne eindeutigen Werkstattnachweis keine weiteren Rechte bestünden.

So eindeutig ist die Rechtslage jedoch nicht.

Treten identische Fehlermeldungen über längere Zeit immer wieder auf, erfolgen mehrere Reparaturversuche und bleibt die Störung im Alltag bestehen, kann dies trotz wechselnder Werkstattergebnisse rechtlich erheblich sein.

Insbesondere bei elektronischen Assistenzsystemen oder softwarebezogenen Auffälligkeiten ist nicht ungewöhnlich, dass sich Fehler zeitweise zeigen und anschließend vorübergehend verschwinden.

Allein die Tatsache, dass ein Problem nicht jederzeit auf Knopfdruck ausgelöst werden kann, schließt einen Mangel daher nicht automatisch aus.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Rücktritt in Betracht kommen?

Vor einer Rückabwicklung muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen.

Kommt es jedoch trotz mehrerer Nachbesserungsversuche weiterhin zu denselben Problemen oder erscheint eine dauerhafte Lösung nicht erreichbar, können weitergehende Ansprüche zu prüfen sein.

Dazu können insbesondere gehören:

• Rücktritt vom Kaufvertrag
• Kaufpreisminderung
• Schadensersatzansprüche
• Ersatz bestimmter Folgekosten

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.

Folgende Umstände können rechtlich Bedeutung haben:

• zahlreiche Werkstattaufenthalte ohne nachhaltigen Erfolg
• wiederkehrende identische Fehlanzeigen
• Einschränkungen bei Nutzung oder Fahrsicherheit
• ausbleibende technische Ursachenklärung
• keine erkennbare Aussicht auf dauerhafte Behebung

Was Betroffene möglichst früh dokumentieren sollten

Wer wiederholt mit denselben Fahrzeugproblemen konfrontiert ist, sollte Unterlagen und Nachweise konsequent sammeln.

Empfehlenswert sind insbesondere:

• Werkstattberichte und Reparaturunterlagen archivieren
• Fehlermeldungen fotografieren oder filmen
• Datum, Strecke und Fahrsituation notieren
• Kommunikation mit Händler und Hersteller sichern
• Fehlerspeicherprotokolle anfordern
• Aussagen von Mitfahrern dokumentieren

Eine gute Dokumentation kann später erheblichen Einfluss auf die Durchsetzung von Ansprüchen haben.

Wie wir Betroffene unterstützen

Unsere Kanzlei begleitet Käufer bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Neuwagenmängel, technische Defekte und fehlgeschlagene Nachbesserungen.

Wir prüfen unter anderem:

• ob ein rechtlich relevanter Sachmangel vorliegt
• ob weitere Reparaturversuche noch zumutbar sind
• welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen
• welche Beweissicherungsmaßnahmen sinnvoll erscheinen
• wie Ansprüche gegenüber Verkäufer oder Hersteller durchgesetzt werden können

Gerade bei komplexen elektronischen Fehlerbildern kann eine frühzeitige rechtliche Einordnung helfen, Nachteile zu vermeiden.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Wenn Ihr Neufahrzeug trotz mehrfacher Werkstatttermine weiterhin dieselben Auffälligkeiten zeigt, lassen Sie Ihre Möglichkeiten frühzeitig prüfen.

Unsere telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos. Termine können bequem online vereinbart werden.

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Dominik Fammler
Dominik Fammler

Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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