Nicht jede außerdienstliche Straftat rechtfertigt eine fristlose Kündigung
So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kürzlich entschieden, dass der Versuch eines Sprengstoffvergehens als außerdienstliche Straftat keine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Der Arbeitnehmer war seit 1991 bei einem Chemieunternehmen im Labor beschäftigt und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Die Polizei fand am 02.08.2016 in der Wohnung des Arbeitnehmers 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen und ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt. Als der Arbeitgeber aus der Presse von der Verurteilung erfuhr, kündigte er nach Anhörung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zunächst fristlos, dann ordentlich.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf war nur die fristlose Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer sich mit seiner Kündigungsschutzklage wehrte. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem Arbeitsgericht Solingen zunächst keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers jedoch stattgegeben.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts waren die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens nicht gegeben. Zwar könne auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in Betracht kommen, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei seien jedoch Aspekte wie „die Art und Schwere des Delikts“, „die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit“ sowie „die Stellung im Betrieb“, zu berücksichtigen. Bei Heranziehung dieser Grundsätze sei die fristlose Kündigung als unwirksam einzustufen. Zwar habe der Arbeitnehmer im Betrieb Zugang zu gefährlichen Chemikalien gehabt, musste diese aber bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe nicht verwenden. Hinzu komme die lange Betriebszugehörigkeit von mehr als 28 Jahren im Betrieb. Die außerdienstlichen Vorwürfe würden daher eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
LAG Düsseldorf, 12.04.2018, Az.: 11 Sa 319/17
ArbG Solingen, Urteil vom 02.03.2917, Ca 1389/16 lev
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 12.04.2018

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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