01. August 2016

Nicht voreilig Verwarngeld nach Unfall zahlen!

Aktuell beobachten wir in unserer Kanzlei mit wachsender Sorge ein Phänomen, bei dem es um die Aufnahme von Verkehrsunfällen durch die gerufene Polizei geht.

So kommt es nach unserer Wahrnehmung in immer mehr Fällen vor, dass die Polizei jemanden als Unfallverursacher bestimmt, obwohl die Sachlage vor Ort völlig unklar ist.

Man könnte auf den Gedanken kommen, dass es für die Polizei praktischer ist, wenn es einen „klaren“ Schuldigen gibt, da sie dann gegebenenfalls keine Unfallanzeige schreiben muss, sondern die Sache mit dem Fertigen der Unfallmitteilung erledigt ist.

Häufig wird dann die Zahlung eines Verwarngeldes angeboten. Regelmäßig wird dies verbunden mit der Drohung, „sonst wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet“.

Was Sie beachten sollten:

Lassen Sie sich hiervon jedoch nicht einschüchtern und zahlen Sie auf keinen Fall ein Verwarngeld, wenn Sie selbst nicht der Auffassung sind, schuld am Unfall zu sein.

Denn stehen Sie erst einmal als Unfallverursacher in der Unfallmitteilung der Polizei und haben auch noch ein Verwarngeld gezahlt, so werden das die mit der Unfallregulierung betrauten Versicherungen regelmäßig als Schuldanerkenntnis werten und Sie laufen Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ihnen nichts zahlt und Sie auf Ihrem Schaden zunächst sitzen bleiben.

Auch ein Bußgeldverfahren sollte Sie hier nicht schrecken. Regelmäßig ist das Bußgeld, was Sie erwarten würde, nur unwesentlich höher als das „angebotene“ Verwarngeld. Meistens wird das Verwarngeld auch nur angeboten, wenn die Ihnen vorgeworfene Tat ohnehin keine Punkte und kein Fahrverbot vorsieht.

Bei unklarer Sachlage sind die Chancen ohnehin gut, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Eine solche Einstellung eines Bußgeldverfahrens kann in der Unfallregulierung dann sogar sehr positiv für Sie sein, weil dann häufig zumindest nicht mehr von einem Alleinverschulden Ihrerseits ausgegangen werden kann.

Ein gezahltes Verwarngeld hingegen wird Ihnen von der Versicherung regelmäßig als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden. Schadensersatz kann dann häufig nur noch gerichtlich geltend gemacht werden.

Es lohnt also nicht ein Verwarngeld zu zahlen um 10-20 Euro weniger als gegebenenfalls im Bußgeldverfahren zu zahlen, wenn Sie im Gegenzug die Geltendmachung von Ansprüchen von vielleicht mehreren tausend Euro erschweren.

Zahlen Sie also kein Verwarngeld, wenn Sie sich nicht Ihrer Schuld sicher sind. Bestehen Sie gegebenenfalls darauf, dass die Polizei eine Unfallanzeige wegen unklarer Sach- und Rechtslage fertigt. Sollte dann tatsächlich ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet werden, helfen wir Ihnen genau wie bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unfall natürlich gerne. Die anwaltlichen Kosten übernimmt regelmäßig Ihre Rechtschutzversicherung.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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