17. August 2023

OLG Frankfurt: Fehler des Versicherungsmaklers geht zulasten des Versicherten

Viele Versicherungsnehmer lassen im Schadensfall die Regulierung mit der Versicherung über einen Makler laufen. Denn schließlich weiß dieser ja, worauf zu achten ist. Was aber wenn der Makler einen Fehler macht? Dann bleibt der Versicherungsnehmer im schlimmsten Fall auf seinen Kosten sitzen, weil die Versicherung die Kostenübernahme verweigert. Und das zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Dezember 2022 (Az.: 3 U 205/22) in einem solchen Fall entschied.

Fehler des Maklers führt zur Leistungsverweigerung der Gebäudeversicherung

Ein Versicherungsnehmer hatte durch einen Sturm Schäden an seinem Gebäude erlitten. Diese wollte er über seine Wohngebäudeversicherung beheben lassen. Zur Abwicklung des Schadens beauftragte er einen Makler und schickte ihm Kostenvoranschläge für die Reparaturarbeiten. Der Makler leitete die Kostenvoranschläge an den Versicherer weiter, machte dabei allerdings einen Fehler: Er gab an, dass es sich dabei um bereits bezahlte Rechnungen handele, und bat um deren Begleichung. Nur wenige Tage später machte der Kunde ihn auf seinen Fehler aufmerksam. Doch eine Richtigstellung durch das Maklerbüro an das Versicherungsunternehmen blieb aus.

Das hatte schwerwiegende Konsequenzen, denn der Versicherer verweigerte wegen arglistiger Täuschung die Leistung und kündigte darüber hinaus den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Gemäß den Vertragsbedingungen war der Versicherungsnehmer nämlich verpflichtet, jede Information unverzüglich zu übermitteln, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Zwar räumte das Maklerbüro gegenüber der Versicherung ein, dass es selbst den Fehler begangen habe und dies nicht auf Veranlassung des Versicherten geschehen war, doch die Versicherung hielt an ihrer Entscheidung fest.

Haften Versicherungsnehmer für Obliegenheitsverletzungen der Makler?

Daraufhin reichte der Versicherte Klage gegen die Versicherung ein und verlangte eine Feststellung der Leistungspflicht. Schließlich habe nicht er, sondern der Makler den Fehler gemacht. Das Landgericht Gießen erkannte im vorliegenden Fall tatsächlich keine arglistige Obliegenheitsverletzung. Zwar habe der Makler die Kostenvoranschläge fälschlicherweise als Rechnungen deklariert, allerdings sei aus den Dokumenten klar erkennbar gewesen, dass es sich eben nicht um Rechnungen, sondern um Kostenvoranschläge handele.

In zweiter Instanz landete der Fall dann beim OLG Frankfurt, das die Sachlage ganz anders bewertete. Indem er die eingereichten Kostenvoranschläge fälschlicherweise als Rechnungen bezeichnet und es auch nach Aufklärung durch den Kunden versäumt habe, den Fehler gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu korrigieren, habe der Makler Einfluss auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers genommen, so die Richter. Es läge also durchaus eine arglistige Täuschung vor.

OLG Frankfurt: arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsmaklers

Voraussetzung für eine arglistige Täuschung seien objektiv falsche Angaben sowie das Vorliegen eines Täuschungsvorsatzes. Dass das Maklerbüro die Kostenvoranschläge als bereits bezahlte Rechnungen bei der Versicherung einreichte, sei als objektiv falsche Angabe zu werten, entschied das OLG Frankfurt. Dass den Unterlagen z. B. die Rechnungsnummern fehlten, mache noch nicht hinreichend darauf aufmerksam, dass es sich bei den Dokumenten eben nicht um Rechnungen handelte. Aufgrund der eindeutigen Beschreibung als Rechnung seitens des Maklers durfte der Versicherer davon ausgehen, dass dies der Wahrheit entspräche.

Spätestens als er durch den Versicherungsnehmer auf seinen Fehler aufmerksam gemacht wurde, hätte der Makler die Versicherung unverzüglich über die Verwechslung informieren müssen. Doch das tat er erst einige Monate später. Diese Nichtaufklärung stellte nach Auffassung des Gerichts eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer dar.

Subjektiv reiche es schon aus, dass die täuschende Partei sich darüber bewusst sei, dass ihre falschen Angaben Einfluss auf den Regulierungsvorgang haben. Dass ein solches Bewusstsein vorlag, ergebe sich sowohl aus der E-Mail des Maklers an die Versicherung als auch aus dem Wissen, das einem Versicherungsmakler zu unterstellen sei. Das OLG Frankfurt kam damit zu dem Schluss, dass die objektiven sowie subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung in diesem Fall vorlagen.

Versicherung muss wegen arglistiger Täuschung nicht zahlen

Zwar war es der Makler, nicht der Versicherungsnehmer, der die Obliegenheitsverletzung beging, allerdings sei diese dem Versicherten anzulasten, weil er das Maklerbüro beauftragt hatte. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB folge aus der Beauftragung eine Zurechnung des Verhaltens des Maklerbüros. Dass dem Versicherten selbst keine Arglist vorzuwerfen sei, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei, dass die Versicherung laut § 28 Abs. 2 VVG aufgrund der zurechenbaren Arglist des Maklerbüros nicht mehr zur Erbringung der Leistung verpflichtet sei.

Wie das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung klarstellte, haften Versicherte also für die Versäumnisse und Fehler ihres Versicherungsmaklers. Auch dann, wenn sie selbst keinerlei Schuld trifft. Das heißt aber nicht, dass Versicherungsnehmer sich den so entstandenen finanziellen Schaden nicht vom Makler ersetzen lassen können. In solchen Fällen stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gerne zur Seite. Bei einem kostenlosen Erstgespräch beraten wir Sie zu den Erfolgschancen in Ihrem persönlichen Fall und setzen Ihre Forderungen gegenüber dem Maklerbüro durch.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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