26. Januar 2023

OLG Frankfurt: Gebühr für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig

Wird eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens fällig, gehört die Berechnung der Höhe dieser Summe zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber den Verbrauchern. Die Bank darf dafür keine gesonderte Gebühr verlangen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 14.12.2022 (Az.: 17 U 132/21). In seinem Beschluss verurteilte das Gericht die beklagte Bank, die Verwendung der entsprechenden Preisklausel zu unterlassen.

Die betreffende Bank verlangte gemäß ihrem Preisverzeichnis für Verbraucherkredite eine Pauschale von 100 Euro, wenn sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens berechnen sollte. Dieses Entgelt wurde unabhängig davon fällig, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kam oder nicht. Und selbst wenn der Kreditnehmer am Ende das Darlehen vorzeitig zurückzahlte, wurde diese Pauschale nicht auf die zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet.

OLG Frankfurt: Preisklausel benachteiligt Verbraucher

Ein Bankkunde hielt diese Klausel für unwirksam und reichte Klage beim Landgericht Frankfurt am Main ein (Az.: 2/25 O 190/20), das den Unterlassungsantrag jedoch abwies. So kam der Fall in zweiter Instanz vor das OLG Frankfurt. Die Richter gaben dem Kläger Recht. Die Klausel sei unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre und die Kunden unangemessen benachteilige. Bei der Pauschale handele es sich um eine sog. Preisnebenabrede. Die Bank sei aber nebenvertraglich verpflichtet, den Kreditnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens zu informieren – und zwar unabhängig von den gesetzlich festgelegten Informationspflichten nach § 493 Abs. 5 BGB (diese beziehen sich ausschließlich auf Immobiliendarlehensverträge).

Bank kann Vorfälligkeitsentschädigung ohne großen Aufwand berechnen

Die Richter argumentierten weiter, dass grundsätzlich jeder Darlehensnehmer ein Informationsbedürfnis habe. Für die Verbraucher sei die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aber zu komplex. Die Bank hingegen verfüge über Computerprogramme, mit denen sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ohne großen Aufwand berechnen könne. Dementsprechend handele es sich bei der Berechnung nicht um eine zusätzliche Leistung, die eine gesonderte Vergütung rechtfertige. Ob es am Ende tatsächlich zur vorzeitigen Rückzahlung komme oder nicht, sei dabei unerheblich.

Das OLG Frankfurt kam folglich zu dem Schluss, dass die beanstandete Klausel eine Abweichung von dem Grundsatz darstelle, dass die Bank ihren Informationspflichten gegenüber den Kunden ohne gesondertes Entgelt nachkommen müsse. Somit würde sie die Verbraucher unangemessen benachteiligen und sei folglich unwirksam.

In unserer Kanzlei begrüßen wir dieses Urteil sehr, da es einen wichtigen Schritt in Richtung eines besseren Verbraucherschutzes darstellt. Basierend auf diesem Urteil können sich Bankkunden, die aufgrund einer solchen Klausel bereits eine Gebühr zahlen mussten, diese nun zurückholen. Wir unterstützen sie dabei gerne. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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