17. Juni 2022

OLG Frankfurt: verbraucherfreundliches Urteil zu Gebäudeversicherung

Von Mai bis September ist offiziell Starkregen-Saison, in der es zu starken Niederschlägen kommen kann, denen die Kanalisation dann nicht mehr gewachsen ist. Dabei kann es dann zu Rückstau in Gebäuden kommen. Solche Rückstauschäden können Hauseigentümer in der Regel über die Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz absichern. Viele Versicherer legen ihren Kunden in diesem Zusammenhang allerdings bestimmte Pflichten auf. Werden diese nicht erfüllt, greift die Versicherung nicht. Im Schadensfall kommt es dann nicht selten zu Streitigkeiten.

Doch diese von den Versicherern auferlegten Pflichten sind nicht immer wirksam. Zu dem Schluss kam auch das Oberlandesgericht Frankfurt, vor dem im Mai ein solcher Fall verhandelt wurde (Az.: 7 U 71/21). Die Botschaft an die Versicherungen ist deutlich: Wer dem Versicherungsnehmer Pflichten auferlegt, der muss hierzu auch präzise und eindeutige Handlungsanweisungen geben.

Pumpe versagt: Versicherung kürzt Leistungen um 50 %

In dem vor dem OLG Frankfurt verhandelten Fall hatte ein Versicherungsnehmer seine Versicherung verklagt. Im März 2019 war bei Starkregen Abwasser aus den Abflüssen in seinen Keller eingedrungen. Er besaß zwar eine Hebepumpe, die das Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen sollte, doch diese gab an dem Tag den Geist auf.  

Der Versicherer berief sich auf die Versicherungsbedingungen, laut denen der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden in gefährdeten Räumen eine Rückstausicherungen anzubringen und diese funktionsbereit zu halten. Da die Pumpe offenbar nicht funktionsbereit gewesen sei und der Versicherungsnehmer somit seine Pflichten verletzt habe, kürzte die Versicherung die Leistung um 50 Prozent.

Der Versicherungsnehmer entgegnete, dass er die Pumpe selber zweimal im Jahr überprüft habe. Genau darlegen, was und wie er dabei überprüft und gewartet habe, konnte er allerdings nicht. Das wertete der Versicherer als grobe Fahrlässigkeit. Schließlich hätte die Wartung DIN-gemäß durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden müssen. Diese Forderung war in den Bedingungen allerdings mit keinem Wort erwähnt worden.

Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Limburg verhandelt. Dieses entschied am 19.04.2021 zugunsten der Versicherung. Auf die Berufung des Klägers hin landete der Fall nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.  

OLG Frankfurt: Formulierung zu Obliegenheiten des Versicherungsnehmers konturlos

Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung des Landgerichts Limburg in seinem Urteil vom 13. Mai 2022 auf. Die Frage, ob der Mann die Pumpe tatsächlich funktionstüchtig gehalten habe, sei unerheblich, so die Richter. Denn die strittige Obliegenheit, die dem Versicherungsnehmer auferlegt worden war, sei zu unpräzise und verstoße folglich gegen § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Da solche Obliegenheiten einschneidende Sanktionen nach sich ziehen könnten, müssten sie gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so formuliert werden, dass der Versicherungsnehmer zweifelsfrei verstehen könne, was genau von ihm verlangt werde.  

Allerdings sei die in diesem Fall vorliegende Obliegenheit nach Auffassung des OLG Frankfurt „völlig konturlos“. Aus den Bedingungen gehe nicht eindeutig hervor, ob die Obliegenheit den Versicherungsnehmer zur Wartung oder lediglich zur Reparatur der Pumpe verpflichte. Forderungen zu bestimmten Wartungsintervallen oder der Durchführung einer DIN-gemäßen Wartung durch einen Fachbetrieb fehlten ganz. Dementsprechend sei für den Versicherungsnehmer völlig unklar, was genau von ihm verlangt werde, und die entsprechende Obliegenheit folglich unwirksam.  

Das verbraucherfreundliche Urteil ist rechtskräftig

Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer nun weitere 11.000 Euro zahlen. Dieses verbraucherfreundliche Urteil ist zudem rechtskräftig, da das OLG Frankfurt in diesem Fall keine Revision zuließ.

Immer wieder kommt es im Versicherungsfall zu Streitigkeiten zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Und wie hier sind die Bedingungen in der Police oft nicht klar formuliert. In unserer Kanzlei prüfen wir in solchen Fällen die Bedingungen der Versicherungspolice im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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