31. Mai 2021

OLG Hamm: Ansprüche gegen VW sind nicht mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Ansprüche gegen Volkswagen nicht mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind und hat damit eine wichtige Entscheidung zu diesem noch umstrittenen Thema gefällt.

Klage gegen VW war auch im Jahr 2016 noch möglich

In dem von uns geführten Verfahren vor dem OLG Hamm lag ein an sich „typischer“ Fall des Abgasskandals bei VW zugrunde. Der Kläger hatte 2014 ein Fahrzeug gekauft, in welchem ein Motor des Typ EA 189 verbaut war.

Als im Jahr 2015 bekannt wurde, dass VW zahlreiche Motoren von Dieselfahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet hat, erfuhr auch der Kläger von diesem Thema aus den Medien. Im November 2015 rief er bei seinem Händler an und fragte nach, ob auch in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten seien. Der Händler teilte dem Kläger mit, dass er keine sichere Auskunft dazu geben könne und dass der Kläger warten solle, bis er schriftlich informiert wird. Im Februar 2016 erhielt der Kläger dann ein Schreiben, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei.

Im Jahr 2019 macht der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen VW gerichtlich geltend.

OLG Hamm entscheidet zugunsten des Klägers

Sowohl in erster Instanz als auch vor dem OLG Hamm hat VW die Ansicht vertreten, dass die Ansprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt seien und er diese daher zu spät gerichtlich geltend gemacht habe.

VW begründete dies damit, dass der Kläger schon 2015 hätte wissen müssen, dass auch sein Fahrzeug betroffen ist. Der Anruf bei seinem Händler zeige, dass der Kläger „auf der richtigen Spur“ gewesen sei und er hätte dieser weiter nachgehen müssen. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist sei daher schon 2015 gewesen, so dass mit Ablauf des Jahres 2018 Verjährung eingetreten sei.

Dieser Auffassung hat das OLG Hamm nun eine klare Abfuhr erteilt. Nach der zutreffenden Ansicht des OLG war der Kläger nicht verpflichtet, weitere Aufklärungsversuche zu unternehmen, um bereits 2015 sicher zu erfahren, ob auch sein Fahrzeug betroffen ist. Vielmehr durfte er abwarten, bis er von VW gesicherte Informationen zu seinem Fahrzeug enthält.

Damit hat das Gericht klargestellt, dass die von VW vertretene Auffassung, dass sämtliche betroffene Fahrzeughalter schon 2015 hätten wissen müssen, dass in ihrem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten sind, falsch ist.

Das Urteil ist sehr erfreulich für alle, die erst nach 2015 Klage gegen VW eingereicht haben. Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass auch in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen VW bestehen und pauschale anderslautende Behauptungen von VW falsch sind.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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