OLG Hamm: Mahnung via SMS grundsätzlich zulässig
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 07.07.2024 (Az.: I-4 U 252/22) dem Inkassounternehmen Riverty verboten, SMS zu nutzen, um Verbrauchern Mahnungen zu unberechtigten Forderungen zukommen zu lassen. Dabei ging es jedoch weniger um das Medium SMS, sondern darum, dass die Forderung an sich unberechtigt war. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte neben der Unterlassungsklage in Bezug auf den Versand von unberechtigten Zahlungsaufforderungen beantragt, dem Unternehmen die Versendung von SMS zur Eintreibung von Forderungen grundsätzlich zu untersagen. Das lehnten die Richter jedoch ab.
Inkassounternehmen verschickt unrechtmäßige Zahlungsaufforderung per SMS
Wegen einer vermeintlichen Bestellung bei Amazon hatte das Inkassounternehmen einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über 38,13 Euro geschickt. Kurz bevor die gesetzte Zahlungsfrist ablief, erhielt die Frau eine SMS von Riverty, die sie darauf hinwies, dass der Ablauf der Zahlungsfrist kurz bevorstünde. Die SMS enthielt außerdem einen Link für die Online-Zahlung. Wie sich allerdings herausstellte, hatte die Frau diesen Kauf nie getätigt und schuldete damit auch kein Geld.
Das OLG Hamm gab der Unterlassungsklage der Verbraucherschützer gegen das Inkassounternehmen in Teilen statt. Die Geldforderung gegen die Verbraucherin wies es zurück, da die Verbraucherin den Kaufvertrag mit Amazon nie abgeschlossen hatte. Insbesondere bei Online-Käufen von Waren von geringem Wert könnten Verbraucher aufgrund solcher unberechtigten Zahlungsaufforderungen annehmen, sie hätten den Kauf versehentlich getätigt oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Es bestünde daher die Gefahr, dass sie die unberechtigte Forderung bezahlen, um künftigem Ärger bzw. höheren Kosten zu entgehen.
OLG Hamm: Mahnungsversand per SMS mit Ausnahmen zulässig
Der Forderung des vzbv, dem Inkassounternehmen die Übermittlung von Mahnungen per SMS grundsätzlich zu untersagen, erteilte das OLG Hamm allerdings eine Absage. Die Vorschrift des § 286 BGB (Schuldnerverzug) schreibe für außergerichtliche Mahnverfahren keine bestimmte Form vor. Heutzutage besitze nahezu jeder Verbraucher ein Smartphone, so das Gericht. Damit sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu bewerten als der einer E-Mail. Vorausgesetzt, es handelt es sich um eine berechtigte Forderung, stelle eine SMS weder einen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre noch eine Form der Belästigung dar. Empfänger könnten schließlich selbst bestimmen, wann sie die erhaltene Nachricht zur Kenntnis nehmen. Anders verhalte es sich mit Telefonanrufen, da diese viel eher als Belästigung empfunden würden. Allerdings räumte das Gericht ein, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, wenn Verbraucher mit besonders vielen SMS konfrontiert würden oder die Zahlungsaufforderungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, also beispielsweise nachts, eingingen. Dann sei die Zustellung von Zahlungsaufforderungen per SMS durchaus angreifbar.
Für Empfänger von Mahnungen – unabhängig davon, ob per Post, E-Mail, SMS – gilt: Wenn Sie den Kauf nicht getätigt haben, sollten Sie der Forderung unbedingt widersprechen. Das ist unter anderem auch deshalb wichtig, weil Inkassounternehmen offene Forderungen in der Regel der SCHUFA melden. Ist eine Forderung gegen Sie unrechtmäßig, haben Sie Anspruch auf Löschung. Mit anwaltlicher Unterstützung geht das in der Regel problemlos. Dafür stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Verfügung. Ebenso in Fällen, in denen Sie ein Inkassounternehmen mit einer Vielzahl von Nachrichten bombardiert, und das möglicherweise auch nachts. Wir beraten Sie hierzu gerne im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs.

Anna-Lucia Kürn
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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