05. April 2019

OLG Hamm stärkt Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

„Wenn es hinten kracht, gibt es vorne Geld.“ Diesen Spruch kennen die meisten Autofahrer. Gemeint ist damit, dass beim Verkehrsunfall, in Form eines Auffahrunfalls, in der Regel derjenige Schuld haben soll, der hinten aufgefahren ist.

Vor einigen Jahren gab es dann vermehrt Berichte, dass das nicht immer zwingend zutreffend sei. So haben Gerichte den sogenannten Anscheinsbeweis, dass der von hinten Kommende beim Auffahrunfall Schuld hat, immer dann erschüttert gesehen, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund abrupt gebremst hatte. Das kann dann zu einer Haftungsteilung führen. In Einzelfällen wurde dem Vorausfahrenden sogar die volle Schuld gegeben, zum Beispiel wenn an einer Ampel, nachdem diese auf Grün geschaltet hatte, erst angefahren und dann plötzlich abgebremst wurde - ohne Grund.

Diese Urteile über die Erschütterung des Anscheinsbeweises bei grundlosem Abbremsen haben jedoch in der Praxis dazu geführt, dass in einer Vielzahl von Fällen der Auffahrende bzw. dessen Haftpflichtversicherung angab, der Vorausfahrende habe plötzlich und grundlos abgebremst.

Urteil des OLG Hamm stärkt erneut Schuld des Auffahrenden

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 31.08.2018 (Az.: 7 U 70/17) jedoch die Annahme des Anscheinsbeweises, dass der Auffahrende beim Auffahrunfall Schuld hat, erneut gestärkt.

Hier hatte ein Autofahrer, der in einem Kreisverkehr auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war, gegen den Vordermann geklagt, weil dieser bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr abrupt gebremst hatte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht wies die gegen das Urteil eingelegte Berufung per Beschluss zurück und bestätigte das ursprüngliche Urteil.

Ausreichend Sicherheitsabstand, um plötzlich zu bremsen, muss eingehalten werden

Das OLG führte an, dass in einer solchen Situation der erste Anschein dafür spräche, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht habe, indem er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, unaufmerksam war oder aber mit einer den Straßen- und Lichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Der Kraftfahrer sei verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden kann nur erschüttert werden, wenn dieser eine grundlose Vollbremsung des Vordermannes beweisen kann, wofür er die volle Beweislast trägt.

Des Weiteren hat das Oberlandesgericht in Fällen, in denen der Sicherheitsabstand des Hinterherfahrenden zu gering bemessen war, für eine Mitschuld des Vordermannes nur noch wenig Raum gelassen. Zwar heißt es in § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, dass man als Vorausfahrender nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Bei einer gravierenden Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands durch den Auffahrenden (im vorliegenden Fall waren es 2 Meter anstatt der gebotenen 10 Meter) würde jedoch die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig hinter der des Auffahrenden zurücktreten. Das gelte auch dann, wenn ein geringer Verstoß des vorausfahrenden Fahrzeugs gegen das Gebot, nicht ohne zwingenden Grund stark zu bremsen, vorliegen würde.

Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 stellt auch klar, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss man als Kraftfahrer also grundsätzlich einkalkulieren.

Aus dieser Rechtsprechung wird ersichtlich, wie stark der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende Schuld am Unfall hat, tatsächlich ist. Für eine Mithaftung des Vorausfahrenden muss er beweisen, dass dieser plötzlich und grundlos stark gebremst hat. Allerdings muss sich bei einem deutlich zu geringem Sicherheitsabstand auch dann nicht zwingend eine Mithaftung seitens des Vorausfahrenden ergeben.

Geschädigte eines Auffahrunfalls, denen die Versicherung des Unfallgegners eine Mitschuld geben will, um die Ansprüche zu kürzen, sollten sich daher auf keinen Fall damit abfinden, sondern schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir beraten Sie hierzu gerne. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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