04. März 2022

OLG Karlsruhe: keine Rückforderung von P&R-Altanlegern

In sechs sog. Pilotverfahren versucht der Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften zu klären, ob bereits empfangene Mietzahlungen und Containerrückkaufpreise von den Altanlegern zurückgefordert werden können. Dabei ging es um Zahlungen, die die Investoren zwischen dem 15. März 2014 und dem Stichtag der Insolvenz, dem 15. März 2018, von P&R erhalten hatten. Das Ziel des Insolvenzverwalters ist, dass diese Gelder in die Insolvenzmasse einfließen, um dann neu verteilt werden zu können. Ob die entsprechende Klausel aus dem deutschen Insolvenzrecht tatsächlich auf die P&R-Altanleger anwendbar ist, will der Insolvenzverwalter in diesen Musterverfahren prüfen lassen.

Die erste Entscheidung in einem solchen Pilotverfahren traf das Landgericht Karlsruhe (20 O 42/20) am 10. Juli 2020 und urteilte zugunsten des betreffenden Investors. Im August 2020 reichte der Insolvenzverwalter gegen dieses Urteil Berufung ein.

OLG Karlsruhe plant, Berufung abzuweisen

Nun äußerte sich der Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit einem sog. Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 (3 U 18/20) vorab zu diesem Berufungsverfahren und kündigte an, dass er beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Die ursprüngliche Entscheidung des LG Karlsruhe sei nach derzeitiger Auffassung der Richter nicht zu beanstanden. Das Urteil des Landgerichts habe die durch den BGH aufgestellten Grundsätze zur Anfechtung unentgeltlicher Leistungen beachtet und folgerichtig entschieden.

Sowohl das OLG als auch das LG Karlsruhe grenzt die P&R-Garantiezahlungen klar von Scheingewinnen ab. Die Auszahlung von Scheingewinnen im Rahmen von Schneeballsystemen ist grundsätzlich anfechtbar, die hier erfolgten Garantiezahlungen nicht.

„Sind im Rahmen einer Gesellschaftsbeteiligung, z. B. einer stillen Beteiligung, Ausschüttungen dagegen in der Weise vereinbart, dass dem Investor eine feste Verzinsung seiner Einlage versprochen wird, die unabhängig davon ist, ob der jährliche Gewinn zur Deckung des garantierten Betrages ausreicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird, gehen diese letztlich zu Lasten des Kapitals. Sie sind entgeltlich, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen. […] Vorliegend war der Anspruch auf die Garantieverzinsung unbedingt; er hing gerade nicht davon ab, ob und welchen Mietzins die Insolvenzschuldnerin von Dritten erzielte.“

Vierjährige Verjährungsfrist Ende 2021 abgelaufen

Auch der Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses war für einige Anleger wichtig, da mit Ende des Jahres 2021 auch die Anspruchsfrist auf Rückzahlungen ablief. Mit sog. Hemmungsvereinbarungen hatte der Insolvenzverwalter versucht, die vierjährige Anspruchsfrist zu verlängern. So wollte er sich Zeit verschaffen, um gerichtlich klären zu lassen, ob die P&R-Altanleger das erhaltene Geld zurückzahlen müssen. Da die Verjährungsfrist abzulaufen drohte, versandten die Insolvenzverwalter Mahnbescheide an die Investoren, die keine solche Hemmungsvereinbarung unterschrieben hatten.  

Gute Chancen für P&R-Altanleger

Aktuell sieht es so aus, als würde das Urteil des Landgerichts Karlsruhe Bestand haben. Die Parteien haben jetzt die Möglichkeit, sich zum Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe zu äußern. Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts verringern sich auch die Chancen des Insolvenzverwalters, die anderen noch anhängigen Pilotverfahren zu gewinnen. Es ist also davon auszugehen, dass die P&R-Altanleger die bereits erhaltenen Zahlungen behalten können und diese Gelder nicht in die Insolvenzmasse einfließen. Die rund 54.000 Gläubiger von P&R haben 2021 dennoch eine erste Abschlagszahlung erhalten. 2022 soll eine zweite Auszahlung folgen.

Immer wieder fallen Anleger solchen Schneeballsystemen zum Opfer und verlieren auf diese Weise erhebliche Summen. In unserer Kanzlei vertreten wir zahllose Mandanten in unterschiedlichen Insolvenzverfahren und kämpfen dafür, möglichst große Teile ihrer Investments zu retten. Wenn auch Sie offene Ansprüche haben, beraten wir Sie gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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