10. Juni 2020

OLG Koblenz: Schadensersatz gegen „lottohelden.de“ wegen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV

Bereits mit Urteil vom 03.07.2019 hat das Oberlandesgericht Koblenz festgestellt, dass der Onlineglücksspielanbieter „lottohelden.de“ mit seinem Angebot zur Teilnahme an Zweitlotterien im Internet gegen das Onlineglücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt.

Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, da es sich um eine zivilrechtliche Entscheidung handelt, die auch einen Schadensersatzanspruch gegen „lottohelden.de“ bejaht.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Zweitlotterie als ein absolut verbotenes Onlineglücksspiel qualifiziert, das nicht erlaubt werden kann.

Außerdem setzt sich das Oberlandesgericht Koblenz intensiv damit auseinander, ob das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV gegen das EU-Recht verstößt.

In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt das Oberlandesgericht Koblenz zu dem Ergebnis, dass das deutsche Internetglücksspielverbot unionrechtskonform ist.

Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Oberlandesgericht Koblenz die üblichen Einwände der Onlineglücksspielanbieter zu dem angeblichen Verstoß gegen das EU-Recht überzeugend entkräftet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Da eine Zweitlotterie im Internet genauso wie Onlinecasino gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV erlaubnisunfähig ist, ist diese Entscheidung aus unserer Sicht auf das Vorgehen gegen die Onlinecasinos übertragbar.

Die Entscheidung ist für Spieler eine weitere gute Nachricht im Kampf um die Rückholung verlorener Glücksspieleinsätze.

Betroffen sind nicht nur Teilnehmer von „lottohelden.de“, sondern auch Onlinecasino-Spieler, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ebenfalls für den Verstoß von Onlinecasinos gegen § 4 Abs. 4 GlüStV greift.

Wir kämpfen gerne für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir zivilrechtlich gegen die Onlineglücksspielanbieter oder die Zahlungsdienstleister vorgehen. Für die Ersteinschätzung stehen wir Ihnen in einem kostenlosen Beratungsgespräch zur Verfügung. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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