OLG Koblenz: Stornoklausel bei Debeka-Rentenversicherungen unzulässig
Wenn Versicherungsnehmer ihre private Rentenversicherung vorzeitig kündigen, muss der Stornoabzug zuvor vertraglich vereinbart, angemessen und klar beziffert sein. Dementsprechend untersagte das Oberlandesgericht Koblenz der Debeka in seinem Urteil vom 05.12.2024 (Az.: 2 UKl 1/23) die Nutzung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen einen Stornoabzug vorsah.
Stornoabzugsklausel gemäß VVG unzulässig
Konkret sollte laut der betreffenden Klausel bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer neben den üblichen Stornokosten eine zusätzliche Stornogebühr von bis zu 15 Prozent – abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes – fällig werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, die diese Stornoklausel für unzulässig hielt.
Aus Sicht der Verbraucherschützer würde diese Klausel die Versicherten unangemessen benachteiligen. Gemäß § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss ein Stornoabzug zuvor vertraglich vereinbart, klar beziffert und angemessen sein. Doch die betreffende Klausel ließe die Kunden im Unklaren darüber, mit welchem Stornoabzug sie rechnen müssen, sollten sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die zugrundeliegenden Berechnungen für den Stornoabzug könnten durchschnittliche Verbraucher weder nachvollziehen, noch seien sie ihnen überhaupt bekannt. Da sich die Abzüge oft auf mehrere Tausend Euro belaufen könnten, sei das nicht akzeptabel, so die Verbraucherschützer. Das VVG verpflichtet Versicherungsunternehmen, ihre Kunden bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines Abzuges im Falle einer Kündigung zu informieren, damit sie die wirtschaftliche Tragweite erkennen können. Das sei bei dieser Klausel jedoch nicht der Fall.
OLG Koblenz untersagt die Nutzung der Stornoklausel
Das Oberlandesgericht Koblenz folgte im Wesentlichen der Argumentation der Verbraucherschützer und untersagte der Debeka die Verwendung der Stornoklausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und die Debeka hat gegenüber den Medien bereits angegeben, nach einer Prüfung der Urteilsbegründung eine Revision beim Bundesgerichtshof zu erwägen.
Der Versicherer argumentierte im Gerichtsverfahren, dass der kapitalmarktabhängige Stornoabzug dem Schutz aller Versicherten vor Spekulationen Einzelner in Bezug auf Veränderungen am Kapitalmarkt diene. Den Vorwurf mangelhafter Transparenz wies die Debeka zurück. Den Kunden würden bei Vertragsabschluss alle Unterlagen ausgehändigt, in denen der Stornoabzug dargestellt sei.
Lohnt es sich, meinen Vertrag prüfen zu lassen?
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, lohnt es sich für Versicherungsnehmer, ihren Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen. Das gilt insbesondere für Kapitallebens- oder Rentenversicherungen der Debeka aber auch für Verträge anderer Anbieter.
Potenziell sind alle Kapitallebens- und Rentenversicherungen der Debeka betroffen, die in den letzten Jahren beendet wurden. Aber auch Kunden, die eine Kündigung ihres Vertrags erwägen, sollten diesen prüfen lassen. Enthält der Vertrag die betreffende Stornoklausel und sieht einen zusätzlichen Stornoabzug bei vorzeitiger Kündigung vor, der nicht klar präzisiert ist, besteht ggf. die Möglichkeit, diesen Betrag vom Versicherer zurückzufordern bzw. dessen Zahlung bei einer geplanten Kündigung zu vermeiden. Wenn Sie eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, die sie bereits gekündigt haben oder kündigen möchten, beraten wir Sie in der Anwaltskanzlei Lenné gerne in einem kostenlosen Erstgespräch und prüfen Ihren Vertrag auf das Vorhandensein einer unzulässigen Stornoabzugsklausel.

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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