10. Juni 2025

OLG Köln: Schufa muss erledigte Negativeinträge sofort löschen

Die Löschfristen von erledigten Negativeinträgen bei der Schufa sind ein aktuell umstrittenes Thema. In der letzten Zeit kam es immer häufiger zu Gerichtsverfahren gegen die Auskunftei, in denen es um die Speicherfristen erledigter Forderungen ging. Am 10. April 2025 hat nun das Oberlandesgericht Köln (Az.: 15 U 249/24) als erstes deutsches Gericht entschieden, dass die Schufa bereits erledigte Forderungen nicht mehr drei bzw. anderthalb Jahre speichern darf, sondern sofort löschen muss.

OLG Köln: pauschale Speicherfristen sind mit DSGVO unvereinbar

Nach Auffassung des Gerichts sei die bisherige Speicherfrist von drei Jahren mit der DSGVO unvereinbar. Sei die vollständige Bezahlung eines Gläubigers einmal bestätigt, bestünde kein überwiegendes, berechtigtes Interesse der Schufa an einer weiteren Speicherung, so die Richter.

Wenn private Auskunfteien Daten drei Jahre lang speichern dürften, während der Staat vergleichbare Informationen in seinem Register viel früher lösche, stelle dies einen Wertungswiderspruch dar. Folglich dürften Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen nicht länger speichern, wenn die Forderung beglichen sei. Habe ein Schuldner also nachweislich die offenen Forderungen bezahlt, sei eine weitere Speicherung unzulässig.

Das OLG Köln stellte in seinem Urteil klar, dass das Rehabilitationsinteresse eines Verbrauchers nach Begleichung seiner Schulden schwerer wiege als das Informationsbedürfnis der Kreditwirtschaft. Grundprinzipien des Datenschutzes wie Datenminimierung und Speicherbegrenzung seien auch hier strikt einzuhalten. Pauschale Speicherfristen seien mit diesen Prinzipien nicht vereinbar. Vielmehr müsse individuell geprüft werden, ob die Speicherung noch erforderlich ist.

Zwar betont die Schufa, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Doch für die vielen anhängigen Verfahren zu den Löschfristen und zu Schufa-Einträgen im Allgemeinen dürfte dieses Urteil richtungsweisend sein.

Neue 100-Tage-Regelung erlaubt schnellere Löschung der Schufa-Einträge

Der Grund für die zunehmende Zahl an Klagen ist der allgemeine Unmut unter Verbrauchern, weil sie trotz bezahlter Schulden und erledigter Negativeinträge durch die langen Speicherfristen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit beschnitten werden. Denn die Bonität spielt eine immer größere Rolle, etwa für Autofinanzierungen oder Verbraucherkredite, aber auch beim Mieten von Wohnungen. Zur Berechnung dieser Bonität ist die Schufa als Wirtschaftsauskunftei maßgeblich. Doch die Schufa musste sich über die Jahre immer wieder den Markt- und Wirtschaftsbedingungen anpassen.

Dass es bei den Abläufen der Schufa erneut Anpassungsbedarf gibt, zeigt u. a. die neue Regelung, die zum 01.05.25 in Kraft getreten ist. Danach können negative Einträge bei der Schufa nun schneller gelöscht werden. Die sog. 100-Tage-Regelung gibt Verbrauchern die Möglichkeit, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine schnellere Löschung ihres Negativeintrags zu erzielen – und zwar bereits nach 18 Monaten, nicht wie bisher erst nach 36 Monaten. Näheres dazu erfahren Sie in diesem Beitrag auf unserer Website.

Verbraucherfreundliche EuGH-Rechtsprechung

Vor zwei Jahren entschied außerdem der Europäische Gerichtshof, dass die Speicherfrist nach einer Restschuldbefreiung bei Insolvenzen nicht mehr drei Jahre betragen darf, sondern nur noch sechs Monate. Dieses Urteil zeigte schnell Wirkung, denn viele Gerichte orientierten sich daran und fällten verbraucherfreundliche Urteile, in denen sie die Schufa zur Löschung der Negativeinträge aufforderten.

Ein weiteres EuGH-Urteil vom 07.12.2023 schrieb vor, dass der Schufa-Score nicht das einzige Kriterium bei der Frage sein dürfe, ob Banken mit einem Kunden einen Vertrag abschließen oder ihm einen Kredit gewähren. Wir berichteten über das Urteil und dessen Auswirkungen für Verbraucher. Unseren Beitrag können Sie hier lesen.

Schufa legt Revision zum Bundesgerichtshof ein

Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof seitens der Schufa ausdrücklich zugelassen hat. Eine finale Entscheidung in dieser Sache wird also voraussichtlich erst in ca. zwei Jahren zu erwarten sein. Dennoch setzt das Oberlandesgericht mit seinem Beschluss ein wichtiges Zeichen zugunsten von Verbrauchern, die ihre offenen Forderungen zwar beglichen haben, aber durch die längere Speicherung des Negativeintrags weiterhin eine schlechte Bonität haben.

Immer noch entstehen vielen Verbrauchern durch die langen Speicherfristen wirtschaftliche Nachteile. Zudem haben wir in der Anwaltskanzlei Lenné immer wieder mit Fällen zu tun, in denen Negativeinträge regulär längst hätten gelöscht werden müssen und dennoch weiter bestehen bleiben. In solchen Fällen helfen wir unseren Mandanten, die Löschung ihres Schufa-Eintrags durchzusetzen. Wenn auch Sie betroffen sind, beraten wir Sie gern im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs.

von Anna-Christina vom Brocke
Anna-Christina vom Brocke

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Anna-Christina vom Brocke ist auch Bankkauffrau.

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