OLG Köln: Vertragsklausel zu Rückzahlungspflicht unzulässig
Ein Handelsvertreter muss nach fristloser Kündigung nicht die erhaltenen Zuschüsse an die Versicherung zurückzahlen. Zu dem Schluss kam das Oberlandesgericht Köln, weil es die Vertragsklausel, die eine solche Rückzahlung vorsah, als unangemessene Benachteiligung wertete. In dem Fall ging es um eine Rückforderung von über 44.000 Euro, die durch den Agenturvertrag des Handelsvertreters mit der Versicherung geregelt war.
Vertrag sieht bei Kündigung die Rückzahlung der Zuschüsse vor
Wegen solcher Verträge und den darin vorgesehenen Rückzahlungen kommt es häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen Handelsvertretern und Versicherungsgesellschaften. So auch in diesem Fall, der zunächst vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde (Az.: 2 O 273/22). In dem Rechtsstreit ging es um die Rückzahlung von Zuschüssen nach der fristlosen Kündigung des Agenturvertrags. Diesen Vertrag hatte der Handelsvertreter mit der Versicherung geschlossen und sich damit verpflichtet, seine bisherige unternehmerische Tätigkeit aufzugeben. Nach Vertragsschluss hatte er von der Versicherungsgesellschaft Kostenzuschüsse für Auszubildende und Zusatzprovisionen für die Anbindung hauptberuflich tätiger Untervermittler erhalten. Der Agenturvertrag sah im Falle einer Kündigung die Rückzahlung dieser Zuschüsse vor.
Zur fristlosen Kündigung seitens des Versicherers kam es, weil der Handelsvertreter auch nach Antritt seiner Tätigkeit für die Versicherung weiterhin unternehmerisch als Versicherungs- und Finanzdienstleistungsvermittler tätig war. Im Zuge der Kündigung forderte die Versicherungsgesellschaft die Rückzahlung von 44.393,50 Euro zuzüglich Zinsen und zog gegen den Handelsvertreter vor Gericht.
OLG Köln: Klausel verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
Das Landgericht Köln lehnte die geforderte Rückzahlung sowie die Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Kosten des Rechtsstreits durch den Handelsvertreter jedoch ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein und der Fall kam vor das Oberlandesgericht Köln. In einem Beschluss vom 23.09.2024 (Az.: 19 U 71/24) wies aber auch das OLG auf seine Absicht hin, die Berufung zurückweisen zu wollen. Daraufhin zog die Versicherung ihre Berufung zurück.
Bei der Ablehnung der Rückzahlungsforderung stützte sich das Oberlandesgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser ist in § 307 BGB festgelegt und besagt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann vorliegen, wenn eine vertragliche Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das sei hier der Fall, so die Richter, weil der Vertrag auch dann eine Rückzahlung vorsah, selbst wenn die Kündigung auf pflichtwidriges Verhalten der Versicherung zurückzuführen gewesen wäre. Die Klausel enthielte keinerlei Differenzierung nach Verantwortungsbereichen für die fristlose Kündigung. Dementsprechend könne auch nicht hineingelesen werden, dass stets ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters Voraussetzung für eine Zahlungspflicht sei. Das stelle nach Auffassung des Gerichts einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben dar. Dementsprechend bestätigte das OLG Köln die Entscheidung des Landgerichts und bekräftigte, dass der Handelsvertreter nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Achtung bei der Vertragsgestaltung
Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei der Vertragsgestaltung auf die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu achten. Vertragsklauseln dürfen nicht einseitig nur die Interessen einer Partei schützen. Besonders Zuschussvereinbarungen sollten daher vor Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben eingehalten wird und die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt werden. Für eine solche juristische Prüfung stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Verfügung. Wir stellen sicher, dass der Vertrag Ihre Interessen schützt und Sie nicht benachteiligt.

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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