01. August 2015

OLG München: Widerrufsinformation von Sparkassen fehlerhaft

Das Oberlandesgericht München hat am 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15) eine sehr positive und verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt.

Nach der Auffassung des Bankensenats beim Oberlandesgericht München sind auch die Widerrufsinformationen aus den Jahren 2011 und 2012, die gesetzlich seit dem 30.07.2010 anstatt der Widerrufsbelehrungen erteilt werden, fehlerhaft und berechtigen die Verbraucher zu einem Widerruf der Darlehensverträge.

Welche Widerrufsinformationen sind betroffen?

Bei den dem Gericht zur Entscheidung vorgelegten Widerrufsinformationen handelte es sich um solche, die nach einem sogenannten Baukastensystem bzw. Checkboxensystem oder Ankreuzsystem aufgebaut waren.

Was kritisiert das Gericht?

Die Richter sind der Auffassung, dass die Widerrufsinformation nicht deutlich und hervorgehoben gestaltet ist und somit gegen das europarechtlich vorgeschriebene Deutlichkeitsgebot verstößt.

Des Weiteren lassen die verwendeten Formulierungen nach der Ansicht des Bankensenats den Verbraucher im Unklaren, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, weil die Widerrufsinformationen die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für das Ingangsetzen der Widerrufsfrist nur teilweise und exemplarisch benennen.

Auch ein Aufhebungsvertrag steht dem Widerruf nicht entgegen

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Aufhebungsvertrag im Rahmen dessen das Darlehen frühzeitig abgelöst wird, dem späteren Widerruf nicht entgegensteht, wenn die Widerrufsinformation nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Somit hat der Senat die bekannte BGH-Rechtsprechung zu den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs neben der bereits erfolgten Kündigung auf die Verbraucherdarlehensverträge übertragen und konsequent umgesetzt.

Rechtsprechung ist nicht einheitlich

Bis zu dieser Entscheidung galten diese Widerrufsinformationen insbesondere vor dem Hintergrund des bankenfreundlichen Urteils des OLG Stuttgart vom 24.04.2014 – 2 U 98/13 – grundsätzlich als kaum angreifbar.

Betroffen sind nun Kredite aus den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013

Nunmehr kann auch gegen die Widerrufsinformationen seit 2010 mit der einschlägigen Rechtsprechung im Rücken vorgegangen werden. Betroffen sind vor allem Darlehensverträge der Sparkassen, die in den Jahren 2010, 2011, 2012 und teilweise auch noch 2013 geschlossen wurden.

Die ausgesprochen bankkundenfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München sorgt dafür, dass eine Vielzahl von Verträgen mit Sparkassen widerrufen werden können.

Was ist zu tun?

Wer in dem Zeitraum von 2010 bis 2013 Darlehensverträge mit Sparkassen abgeschlossen, sollte unbedingt seinen Vertrag von unseren Profis prüfen lassen.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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