01. Juli 2019

OLG Oldenburg: Autohäuser müssen über Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs informieren

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem gegen ein Autohaus geklagt wurde, welches ein Gebrauchtfahrzeug online inseriert und dort angegeben hatte, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Es wurde aber nicht darauf hingewiesen, dass der Halter eine Mietwagenfirma und das Fahrzeug ein Jahr in Spanien als Mietwagen im Einsatz war. So wurde gegen das Autohaus auf Unterlassung einer solchen Anzeige geklagt, da der Kläger die Anzeige für wettbewerbswidrig hielt, weil der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei.

Zunächst hatte das Landgericht Osnabrück dem Autohaus Recht gegeben. Eine Nutzung als Mietfahrzeug sei keine negative Eigenschaft, insbesondere da Mietwagenfirmen selbst darauf angewiesen wären, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Darüber hinaus sei es heute üblich, dass kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt angeboten würden, worauf sich auch Käufer einstellen könnten.

In der Berufung unterlag das Autohaus jedoch und wurde verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeuges zu schalten.

Mietwageneigenschaft ist eine wesentliche Information

Das OLG Oldenburg ist der Auffassung, dass die Mietwageneigenschaft eine wesentliche Information sei, die für die Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen wird im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Es sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeiten und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen zu rechnen, was Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Mietfahrzeugs haben könnte. Ob diese Bedenken berechtigt seien, stünde zwar auf einem anderen Blatt, dennoch gäbe es sie und sie seien wesentlich für die Kaufentscheidung, sodass die Fehlinformation einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Dem ist aus unserer Sicht zuzustimmen. Wenn die Fahrzeugkäufer darauf achten, dass ein Gebrauchtfahrzeug bisher wenige Halter hatte, so ist für sie dabei natürlich wichtig, dass das Fahrzeug auch von möglichst wenigen Leuten genutzt wurde. Die Information, dass ein Fahrzeug eine Vielzahl von bisherigen Benutzern hatte, ist daher für den Käufer von wesentlicher Bedeutung. Praktisch ist somit den Händlern zu empfehlen, immer anzugeben, wenn das Fahrzeug ein Mietfahrzeug oder ein Taxi war.  

Für betroffene Kunden, die ein Mietfahrzeug gekauft haben und darüber nicht aufgeklärt wurden, kommen hingegen Schadensersatzansprüche oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung, um Ihren Fall mit uns zu besprechen.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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