Online-Banking-Betrug: nicht immer muss die Bank für den Schaden aufkommen
Wer beim Online-Banking nicht aufpasst und einer Betrugsmasche zum Opfer fällt, kann sich nicht darauf verlassen, das Geld von der Bank zurückzubekommen. Das musste eine Frau erfahren, die sich nach Auffassung des Landgerichts Koblenz grob fahrlässig verhalten und so rund 10.000 € an Betrüger verloren hatte. Im November 2020 war sie der sog. Pharming-Masche zum Opfer gefallen.
Dubiose Aufforderung zu einer Demoüberweisung im Online-Banking-Portal
Als sich die Bankkundin über ihren PC bei ihrem Bankkonto anmeldete, öffnete sich ein Fenster, in dem sie aufgefordert wurde, eine Demoüberweisung in Höhe von mehreren 10.000 Euro an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die Kundin war skeptisch und wählte sich erneut in ihren Online-Banking-Account ein. Das Fenster öffnete sich wieder. Also bestätigte sie die vermeintliche Demoüberweisung mithilfe ihres TAN-Generators, woraufhin 9.847,78 Euro von ihrem Konto abgebucht wurden. Die Frau forderte ihre Bank auf, das Geld zu erstatten. Schließlich habe sie ihren Rechner mit einer Antiviren-Software geschützt und keine Möglichkeit gehabt, den Betrug als solchen zu erkennen.
Immer wieder greifen Cyberkriminelle Online-Banking-User an und versuchen, an deren Geld zu kommen. Die Methoden, mit denen Hacker an das Vermögen der Bankkunden zu gelangen versuchen, sind vielfältig: angefangen von Phishing und Malware bis hin zu gefakten Telefonanrufen und Webseiten. Meistens kommen die Banken für den durch Cyberangriffe verursachten Schaden auf. In diesem Fall lehnte die Bank jedoch eine Erstattung ab, sodass der Fall schließlich vor dem Landgericht Koblenz verhandelt wurde.
LG Koblenz: keine Ersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit der Online-Banking-User
In seinem Urteil (Az.: 3 O 378/21) vom 01.06.2022 stellte sich das Gericht auf die Seite der Bank. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin auf grob fahrlässige Weise ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die dubiose Aufforderung, eine Demoüberweisung durchzuführen, hätte die Bankkundin zur Vorsicht mahnen müssen, da so etwas üblicherweise nicht von den Banken gefordert würde. Sie habe die offensichtlichen Alarmzeichen nicht beachtet. Es sei einem durchschnittlichen Online-Banking-Nutzer durchaus zuzutrauen, unter solch zweifelhaften Umständen alle Aktivitäten in ihrem Banking-Account zunächst einzustellen.
Zudem habe der TAN-Generator die tatsächliche Kontonummer des Empfängers sowie den Überweisungsbetrag von 9.847,78 Euro angezeigt, welche nicht den Angaben in dem Aufforderungsfenster zur Demoüberweisung entsprachen. Spätestens hier hätte die Bankkundin davon ausgehen müssen, dass es sich um betrügerische Aktivitäten handelt. Zudem hatte die Klägerin in ihrer Aussage selbst zugegeben, dass ihr diese Demoüberweisung „gefühlsmäßig komisch“ vorgekommen sei. Diese Aussage sah das LG Koblenz als Bestätigung der grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflicht und entschied, dass die Klägerin den Schaden selbst tragen müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für Online-Banking-User gilt also größte Vorsicht. Im Zweifelsfall sollten sie lieber von einer Überweisung absehen und sich bei ihrer Bank rückversichern. Zwar lässt sich auch so kein hundertprozentiger Schutz vor Hacker-Angriffen garantieren. Doch erhalten die Opfer dann immerhin ihr Geld von der Bank zurück, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nachweislich nachgekommen sind. Wenn auch Sie Opfer einer Betrugsmasche geworden sind, beraten wir Sie in unserer Kanzlei gerne zu ihrem Fall und setzen Ihre Ansprüche gegenüber der Bank durch, damit Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzenbleiben. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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