20. April 2020

Online-Casino muss 130.000 € an Spieler in Österreich zurückzahlen

Auch bei unseren Nachbarn in Österreich beginnen die Verbraucher, sich gegen durch illegale Online-Casinos entstandene Schäden zu wehren. Genau wie bei uns sind in Österreich Online-Casinos verboten.

Dennoch richten unzählige Online-Casinos ihr Angebot gezielt auf den deutschen bzw. österreichischen Markt aus. Nach deutschem Recht verstoßen die Online-Casinos mit ihrem Angebot gegen das geltende Glücksspielrecht. Mit solchen Online-Casinos geschlossene Spielverträge sind daher nichtig und für Verbraucher besteht die Möglichkeit zur Rückforderung von verspielten Beträgen. Mehr dazu erfahren Sie hier in unserem Artikel vom 05.02.2020.

Vor dem Landgericht Salzburg hatte ein Verbraucher gegen ein Online-Casino geklagt und die Rückzahlung seiner verspielten Einsätze gefordert. Das Landgericht Salzburg gab ihm Recht.

In der zweiten Instanz hat nun das Oberlandesgericht Linz die Verurteilung zur Rückzahlung von 130.000 € an den Spieler bestätigt (Quelle: Salzburger Nachrichten, Artikel vom 04.03.2020). Dabei stellte das OLG Linz fest, dass das in Österreich geltende Glücksspielmonopol nicht unionsrechtswidrig sei.

Online-Casinoverbot nicht unionsrechtswidrig

Auch hier in Deutschland berufen sich die Online-Casinos immer wieder darauf, dass das in Deutschland geltende Online-Casinoverbot unionsrechtswidrig sei, und bieten ihre Leistungen trotz Verbot dem deutschen Verbraucher an.

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG Urt. v. 26.10.2017  - Az.: 8 c 14.16 - u. - 8 C 18.16 -), das Bundesverfassungsgericht sowie der Gerichtshof der Europäischen Union haben bereits entschieden, dass das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln (§ 4 Abs. 4 GlüStV), mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Unionsrecht vereinbar ist.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein entschied noch am 03.07.2019 – Az.: 4 MB 14/19 - wie folgt:

„(2) Aus dem vertieften Beschwerdevorbringen zum Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine schon im summarischen Verfahren erkennbare Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Regelung. Sowohl der Senat als auch das Bundesverwaltungsgericht hatten bislang keine Zweifel an deren Bestand, insbesondere an deren Kohärenz (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - 4 LB 2/16 -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 41 ff.). 

[…] 

(aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Glücksspiele im Internet wegen der damit einhergehenden Eigenheiten im Vergleich zum stationären Glücksspiel spezifische und größere Gefahren für die in § 1 Satz 1 GlüStV niedergelegten Gemeinwohlziele mit sich bringen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 31 f. m.w.N.). Diese Einschätzung steht mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang (Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.). Anhand der Darlegungen der Antragstellerin vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass heute aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse etwas anderes gelten müsste.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, Hervorhebung durch uns)

Auch das OVG Lüneburg hat noch am 28.02.2019 die Gültigkeit des Internetverbots bestätigt:

„1. Der Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 GlüStV und das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV sind mit Verfassungs- und Unionsrecht weiterhin vereinbar.“ (OVG Lüneburg Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, Leitsatz, Hervorhebung durch uns)

Angesichts dieser jüngsten Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte, dürfte nicht zu erwarten sein, dass die deutschen Zivilgerichte das anders beurteilen werden.

Verbraucher, die durch illegale Online-Casinos geschädigt wurden, sollten sich daher wehren und ihr Geld zurückverlangen. Wir helfen Ihnen dabei gerne und prüfen Ihren Fall im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, gerne auch telefonisch.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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