18. September 2017

Online-Glückspiel: Warum man auf die Zahlungsaufforderung eines Online-Casinos nicht zahlen sollte

In einem von uns geführten Rechtsstreit verlangt ein Zahlungsdienstleister von unserem Mandanten die Zahlung von Forderungen die durch Teilnahme an Online-Glücksspielen entstanden sind. Der Glücksspielanbieter verfügt über eine Lizenz für das Bundesland Schleswig-Holstein.

Was war passiert?

Unser Mandant hatte als Spieler im Internet an Casinospielen teilgenommen und dabei hohe Summen verloren. Der Zahlungsdienstleister, über den der Zahlungsverkehr zum Online-Casino abgewickelt wurde, ließ sich die Forderungen von dem Casinobetreiber abtreten und verlangt nun die Zahlung der Glücksspielschulden aus abgetretenem Recht.

Der Verbraucher wehrte sich gegen die Forderung des Zahlungsdienstleisters und wies darauf hin, dass aus einem verbotenen Glückspiel keine Ansprüche hergeleitet werden können.

Der Zahlungsdienstleister beruft sich jedoch darauf, dass der Casinobetreiber eine in Deutschland gültige Lizenz zum Betrieb von öffentlichen Glücksspielen im Internet besitzt.

Warum sollte der Verbraucher dennoch nicht zahlen?

Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten.

„(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ (§ 4 Abs. 4 GlüStV)

Ebenso ist die Mitwirkung an Zahlungen die im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel stehen verboten.

Die Regelung des Glücksspiels ist Ländersache. Das Verbot öffentlicher Glücksspiele im Internet beruht auf dem Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer (GlüStV). Diesem sind jedoch nicht sofort alle Bundesländer beigetreten, so dass tatsächlich einige Genehmigungen für das Anbieten von Glücksspielen im Internet vergeben wurden.

In unserem Fall besitzt der Betreiber eine Genehmigung für das Bundesland Schleswig-Holstein. Unsere Mandantschaft hat ihren Wohnsitz jedoch in Baden-Württemberg. Damit liegt der Ort an dem das Glücksspiel angeboten wurde in Baden-Württemberg.

„Denn gemäß § 3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 GlSpielG SH ist bei Online-Glücksspielen Ort des Vertriebs der Ort, wo der Spieler seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.“ (OVG NRW Urt. v. 25.02.2014 - 13 A 2018/11 -)

In dem Bundesland Baden-Württemberg besitzt der Casinobetreiber jedoch keine Lizenz. Das Anbieten öffentlicher Glücksspiele im Internet ist somit rechtswidrig erfolgt. Nach unserer Auffassung kann der Zahlungsdienstleister deswegen aus dem unerlaubten Glücksspiel keine durchsetzbare Forderung herleiten.

Wir haben unserer Mandantschaft von der Zahlung abgeraten.

Wenn auch gegen Sie Forderungen aus unerlaubtem Glücksspiel geltend gemacht werden, beraten wir Sie gerne hierzu.

Rufen Sie uns einfach an: 0214 90 98 400 - unsere Erstberatung ist kostenfrei.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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