24. Juli 2017

Online-Glückspiel - Warum man sich gegen die Forderungen aus unerlaubtem Glückspiel wehren muss!

Das Online-Glückspiel boomt in Deutschland. Kaum eine andere Branche verzeichnet so hohe Zuwachsraten. Dies bedeutet aber auch, dass immer mehr Verbraucher ihr Geld bei einer in Deutschland eigentlich illegalen Aktivität verlieren.

Sehr einfach und zu jeder Tages- und Nachtzeit kann man sich auf den Internetseiten der Glückspielanbieter einloggen. Schnell noch einen geringen Betrag über den eigenen Zahlungsdienstleister (z. B. PayPal) auf das Konto geladen und schon kann es losgehen mit Roulette, Poker und anderen Glückspielen.

Das böse Erwachen folgt dann bei der nächsten Abfrage des Kontostands, wenn das Geld verloren und von dem eigenen Girokonto abgebucht wurde. Oftmals bleibt es ja nicht bei der ersten Aufladung des „Zockerkontos“.

Die Forderungen die dann gegen den Verbraucher gestellt werden, sollten auf keinen Fall vorschnell gezahlt werden. Auch sollte kein Verbraucher davor zurückschrecken (z. B. aus Scham für den Kontrollverlust), sich gegen solche Forderungen zu verteidigen.

Wer noch nicht gezahlt hat, sollte sich sofort durch einen Anwalt beraten lassen.

Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten.

„(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ (§ 4 Abs. 4 GlüStV)

Dies gilt jedoch nicht nur für das Glückspiel an sich. Es ist ebenfalls verboten an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Der Zahlungsdienstleister kann daher keine Zahlung für Forderungen verlangen, die im Zusammenhang mit einem solchen illegalen Glückspiel entstanden sind.

In einem unserer jüngeren Fälle hatte ein Mandat an einem Wochenende 41.000,- € verzockt. Das Konto auf der Seite des Glückspielanbieters hatte er immer wieder über einen Zahlungsdiensteanbieter aufgeladen. Dieser machte die Forderung gegen unseren Mandanten geltend.

Nach zähem Ringen mit dem Zahlungsdiensteanbieter, hat dieser seine weitere Forderungsbeitreibung nun eingestellt. Unser Mandant ist nochmal mit dem Schrecken davon gekommen - und hat 41.000 € gespart.

Das Beispiel zeigt, dass man Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit illegalem Glückspiel keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung nachkommen sollte. Auch die Rückforderung von bereits gezahlten Beträgen kann in Betracht kommen.

Wie sich der Geschädigte gegen Forderungen aus einem Online-Glückspiel am besten verteidigt oder ob sogar eine Rückforderung in Betracht kommt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine Verallgemeinerung kommt nicht in Betracht, da sich die AGB der Anbieter unterscheiden und es auch auf das eingesetzte Zahlungsmedium ankommt.

Wir beraten Sie gerne hierzu. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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