20. April 2018

Online-Glücksspiel - PayPal verzichtet weiterhin auf Forderungen aus Online-Glücksspiel

Zu dem Thema Online-Glückspiel haben wir bereits mehrfach berichtet.

In unserem jüngsten Fall hatte der Mandant in Online-Casinos hohe Beträge verspielt. Gezahlt wurde per PayPal. PayPal hat dann die fälligen Lastschriften von dem Girokonto unseres Mandanten abgebucht.

Unser Mandant widerrief zunächst die Lastschriften für die vergangenen 8 Wochen.
Eine SEPA-Lastschrift kann grundsätzlich innerhalb von 8 Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Die Hausbank unseres Mandanten buchte Lastschriften im Wert von über 50.000,- € zurück.

PayPal beauftragte ein Inkassounternehmen mit dem Einzug der offenen Forderungen. Das Inkassounternehmen forderte unseren Mandanten mehrfach zur Zahlung auf. Zuletzt wurde unser Mandant am 28.03.2018 zur Zahlung eines Gesamtbetrages i. H. v. 53.377,18 € aufgefordert.

Unser Mandant beauftragte uns daraufhin mit der Forderungsabwehr.

Im Namen unseres Mandanten wiesen wir die Forderung zurück. Ein Anspruch auf Ausgleich der offenen Lastschriften steht PayPal nicht zu.

Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Ebenso ist es den Zahlungsdienstleistern gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV verboten an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen mitzuwirken. So heißt es in § 4 Abs. 1 GlüStV:

„(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“ (§ 4 Abs. 1 GlüStV, Hervorhebung durch uns)

PayPal hätte schon keine Zahlung an den Veranstalter des unerlaubten Glücksspiels leisten dürfen.

Mit Schreiben vom 10.04.2018 teilte uns das Inkassounternehmen mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

wir haben nun auf Wunsch unserer Auftraggeberin die obige Angelegenheit eingestellt. Für die Ihrer Mandantschaft entstandenen Unannehmlichkeiten möchten wir uns - auch im Namen unserer Auftraggeberin - entschuldigen.“

Verbraucher die durch Online-Casinos geschädigt wurden, sollten sich von diesem Fall ermutigt fühlen, auch Ihre Zahlungen zu stornieren.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. Ein erster Informationsaustausch ist bei uns kostenlos. Rufen Sie einfach an.

Übrigens, dies war nicht unser erster Fall. Weitere Berichte zum Forderungsverzicht durch Zahlungsdienstleister finden Sie hier.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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