11. Mai 2018

Online-Glücksspiel - Warum Sie Spieleinsätze von den Zahlungsdienstleistern zurückfordern sollten

Online-Glückspiel ist in Deutschland verboten. Ebenso ist die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Dennoch transferieren die in Deutschland tätigen Zahlungsdienstleister jeden Tag Spieleinsätze an Online-Casinos und verstoßen damit gegen geltendes Recht.

Den deutschen Verbrauchern, die auf die Angebote der Online-Casinos reingefallen sind, entsteht hierdurch jeden Tag ein Schaden in Millionenhöhe.

Verbraucher die durch Online-Casinos geschädigt wurden, sollten ihre Spieleinsätze daher im Wege des Schadensersatzes von den Zahlungsdienstleister erstattet verlangen.

„Am Ende gewinnt immer die Bank.“ Dieser Satz trifft bei einem Online-Casino gleich zweifach zu.

Zum einen gewinnt natürlich das Casino selbst. Die Gewinnchancen für den Verbraucher sind minimal. Wer dann tatsächlich mal einen Gewinn verbuchen kann, der wird sehr schnell feststellen, dass die Online-Casinos nur sehr widerwillig oder überhaupt nicht die Gewinne auszahlen.

Warum sollten Sie sie auch? Die Online-Casinos haben ihren Sitz in der Regel in einer weit entfernt liegenden Steueroase und sind für den Verbraucher nicht greifbar. Je länger das Geld auf dem Spielerkonto bleibt, desto wahrscheinlicher wird es auch wieder verspielt. Viele Casinos zahlen daher nur in Raten aus.

Online-Casinos sind nicht nur wegen der geringen Gewinnchance nachteilig für den Verbraucher, sie bergen darüber hinaus noch ein besonderes Gefahrenpotential. Die Verfügbarkeit zu jeder Zeit und an jedem Ort sowie das Fehlen von Kotrollmechanismen, begünstigen die Entstehung einer Spielsucht. Alles geschieht nur digital und wird damit nicht als „real“ wahrgenommen. Tatsächlich sind aber gerade mit wenigen Klicks mehrere tausend Euro von dem Girokonto des Verbrauchers verschwunden.

Die Deutschen Bundesländer, als zuständiger Gesetzgeber, haben daher mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) beschlossen, dass Online-Glückspiel verboten ist. Dies geschieht eben zu dem Zweck, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden (vgl. § 1 GlüStV).

Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber auch bestimmt, dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStv).

Die Zahlungsdienstleister dürfen die Transaktionen an die Casinobetreiber somit überhaupt nicht ausführen. Die Mitwirkung an der Zahlung an das Online-Casino ist dem Zahlungsdienstleister untersagt.

Hier gewinnt zum zweiten Mal die Bank, nämlich der Zahlungsdienstleister, der die Übermittlung des Spieleinsatzes an das Online-Casino ausführt.

Die Zahlungsdienstleister verdienen hier kräftig mit. Dabei verletzten Sie jedoch geltendes Recht. Der Zahlungsdienstleister verletzt mit der Ausführung der Zahlung nicht nur ein für ihn geltendes Verbotsgesetz, er verstößt zugleich gegen die aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bestehenden Treue- und Kontrollpflichten.

Die Zahlungsdienstleister müssen erkennen, dass es sich um eine Zahlung handelt, die sie nicht ausführen dürfen.

Für den Giroverkehr und Kreditkarteninstitute hat es der Bundesgerichtshof wie folgt formuliert:

„Vertragsparteien haben sich bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß die Rechtsgüter, auch das Vermögen, des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, WM 1983, 795, 796). Insbesondere der Zahlungsverkehr mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen kann nur zuverlässig funktionieren, wenn von den Beteiligten ein gewisses Maß an Kontrolle ausgeübt wird. Für den Giroverkehr ist dies und eine Schadensersatzhaftung bei schuldhafter Verletzung von Sorgfalts- und Kontrollpflichten seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 73, 207, 211; 95, 103, 108; BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, WM 1978, 998, 999). Im Kreditkartenverfahren kann nichts anderes gelten.“ (BGH Urt. v. 13.01.2003 - XI ZR 479/02 - Rn. 32)

Gleiches muss dann auch für Zahlungsauslösedienste (z.B. giropay oder SofortÜberweisung) gelten.

Nach unserer Rechtsauffassung können Verbraucher die Transaktionen an Online-Casinos vorgenommen haben, diese im Wege des Schadensersatzes von dem jeweiligen Zahlungsdienstleister zurückverlangen.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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