10. Mai 2020

Online-Glücksspieleinsätze nach deutschem Recht rückforderbar - Warum auf Online-Casinos das deutsche Glücksspielrecht Anwendung findet

Online-Casinos sind nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verboten.

Dennoch richten die Anbieter das Angebot ihrer Casinos gezielt auf den deutschen Markt aus. Unter Vorspiegelung der Legalität solcher Angebote verleiten die Online-Casinos täglich Tausende deutsche Verbraucher dazu, Spieleinsätze für illegales Online-Glücksspiel zu tätigen.

Solche Spieleinsätze sind jedoch nach deutschem Recht rückforderbar. Auf die zwischen dem Online-Casino und dem deutschen Verbraucher geschlossenen Spielverträge findet das deutsche Glücksspielrecht Anwendung.

Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (Online-Casinoverbot). Spielverträge die gegen dieses Verbot verstoßen sind gemäß § 134 BGB nichtig. Leistungen auf nichtige Glücksspielverträge können zurückgefordert werden (BGH Urt. v. 12.07.1962 - VII ZR 28/61 -).

Nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) unterliegt ein Vertrag mit grenzüberschreitenden Sachverhalt zwar grundsätzlich dem gewählten Recht der Parteien, dies gilt jedoch nur, sofern eine Rechtswahl auch ausdrücklich und eindeutig in den Bestimmungen des Vertrages getroffen wurde.

Ist keine Rechtswahl getroffen, unterliegt ein Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. B) Rom I-VO, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Damit gilt für Spielverträge, zwischen einem in Malta oder Gibraltar ansässigen Online-Casino und einem in Deutschland wohnenden Verbraucher, das deutsche Glücksspielrecht, denn die Online-Casinos richten ihre Tätigkeit gezielt auf den deutschen Markt aus.

Regelmäßig wird sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines jeden Online-Casinos eine Rechtswahlklausel finden. Die Rechtswahlklausel ordnet dann an, dass ausschließlich das Recht des EU-Mitgliedstaates Malta oder Gibraltar Anwendung finden soll.

Die Rechtswahl darf jedoch nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch verbraucherschützenden Vorschriften seines Heimatstaates gewährt wird (vgl. OLG Linz Urt. v. 18.02.2020 - 1 R 140/19t -). Dies bedeutet, dass sich ausländische Online-Casinos nicht auf eine in den eigenen AGB enthaltene Rechtswahlklausel berufen können, wenn der deutsche Verbraucher dadurch dem Schutzbereich des deutschen Glücksspielrechts entzogen wäre.

Da nach dem deutschen Glücksspielrecht Online-Casinos verboten sind und in der Folge hieraus Spieleinsätze rückforderbar sind, verbleibt es dabei, dass die Casinos sich nicht auf das für sie günstige Glücksspielrecht der Länder Malta oder Gibraltar berufen können.

Der deutsche Verbraucher kann also seine Erstattungsansprüche nach deutschem Recht an dem Gericht seines Heimatortes durchsetzen.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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