Onlineglücksspiel: Nichtigkeit von Spielverträgen wegen Spielsucht
Die Nichtigkeit eines Vertrages führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geschäfts. Das Erlangte ist dann zurückzuerstatten. Das OLG Hamm sieht eine weitere Möglichkeit für Spieler ihr Geld zurückzubekommen.
Wann liegt ein Nichtigkeitsgrund bei einem Onlinespielvertrag vor?
Gemäß § 105 Abs. 2 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. Die insbesondere im Onlineglücksspiel vorhandene Spielsucht kann auch als Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit qualifiziert werden.
Die Spielverträge sind dann nichtig, wenn die Einsätze zur Befriedigung der Spielsucht getätigt werden.
Dass Spielverträge, die wegen einer Spielsucht abgeschlossen wurden, unwirksam sind, hat auch das OLG Hamm bestätigt.
„Der Anspruch des Zeugen Y ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB auch deshalb begründet, weil er sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB befand und auch deshalb keine wirksamen Spielverträge geschlossen werden konnten, als er die hier in Rede stehenden Einsätze verbrauchte. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang dem Landgericht an und nimmt zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug. Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie lassen insbesondere keine rechtsfehlerhaften Feststellungen erkennen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. N in seinem Gutachten vom 05.09.2001 (Blatt 143 ff. der Akte) überzeugen. Bei seiner ergänzenden Erläuterung vor dem Senat hat er nachvollziehbar dargelegt, dass die Schilderungen des Zeugen über den zwanghaften Drang zum Spiel schlüssig und nachvollziehbar sind und die Feststellung rechtfertigen, dass sich klare, nicht von Spielsucht beeinträchtigte Phasen im normalen Tagesablauf mit solchen ablösen, die eine freie Willensbildung ausschlossen und ihn zwanghaft veranlassten, trotz der Spielsperre den Automatensaal der Beklagten aufzusuchen, dem Druck seiner Spielsucht nachzugeben und keine Möglichkeit bestand, diesem Drang entgegenzuwirken. Der Sachverständige hat diesen Phasen der Spielsucht pathologische Qualität beigemessen, aus der sich der Zeuge Y nicht selbst habe befreien können. Das zwanghafte Nachgeben und die fehlenden Möglichkeiten der Eigenkorrektur haben jeweils schon vor dem Betreten des Spielsaales vorgelegen und setzen nicht erst nach dem Spielbeginn - also während des Spiels, ein. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich ferner, dass der Zeuge Y gleichwohl in der Lage war, außerhalb der Einflusssphäre der die Sucht auslösenden Impulse Maßnahmen zu ergreifen, um dem von ihm erkannten Missstand entgegenzuwirken. Dazu gehört das richtunggebende Gespräch mit seinem Sohn wie auch die unmittelbar im Anschluss an einen im Spielsaal verbrachten Abend erfolgte Auftragserteilung an seine Prozessbevollmächtigte mit dem Ziel, rechtliche Hilfe einzuleiten, um die Spielsperre, an die er offensichtlich Hoffnungen geknüpft hatte, durchzusetzen.
Der Sachverständige hat seine Feststellung, dass die Symptome und Wirkungen der sog. Spielsucht mit denen andere Süchte vergleichbar seien und deshalb von fachlicher Seite die Spielsucht als echte Sucht eingeordnet werde, dahingehend ergänzt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit hirnorganische Ursachen für den zeitweiligen Ausschluss einer freien Willensbildung verantwortlich sind, nämlich die auf Stimulanz beruhende intensive Ausschüttung sog. Lusttransmitter (Dopamin, Serotonin). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen, die von der Berufung auch nicht mehr angegriffen worden sind, zu zweifeln.“ (OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2002 – 13 U 119/02)
Die in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit getätigten Spieleinsätze sind dann zurück zu gewähren.
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Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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