10. April 2018

P&R-Insolvenz - Was wird geschehen? Was ist zu tun?

Über die Insolvenz mehrerer P&R Gesellschaften haben wir bereits berichtet.

Für drei P&R-Gesellschaften, die  Firmen P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P&R Container Leasing GmbH, wurde bereits ein Insolvenzantrag gestellt.

Nun stellt sich für viele Anleger die Frage, wie sie weiter vorgehen sollen, um einen Vermögensverlust zu vermeiden.

Mehrere Möglichkeiten bestehen.

Wir raten dazu, dass nicht nur gegen Berater aufgrund fehlerhafter Anlageberatung vorgegangen wird (wir berichteten bereits), sondern dass sich Anleger auch im Insolvenzverfahren fachkundig  vertreten lassen, um so Ansprüche zu sichern.

Wichtig ist hierbei die Anmeldung der Forderung – des investierten Betrags, abzüglich etwaiger Rückerstattungen – zur Insolvenztabelle. Dies ist der wichtigste Schritt. Aber auch hier können bereits Fehler geschehen, wenn Anleger sich nicht richtig beraten lassen. So führt es in der Regel zu Folgeproblemen, wenn überhöhte Forderungen anmeldet werden oder Zinsansprüche  nicht richtig angegeben wurden. Dies kann dazu führen, dass die gesamte Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten wird. Die Folge ist dann, dass ein Anleger nicht an der sogenannten Schlussverteilung teilnimmt und leer ausgeht. Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet nämlich das Vermögen und verteilt es gleichmäßig nur an die Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.

Fachkundige, anwaltliche Unterstützung in allen Stadien des Insolvenzverfahrens ist daher unerlässlich.

Wie läuft ein solches Insolvenzverfahren (stark vereinfachtet betrachtet) ab?

Zwingend beachtet werden muss, dass sich ein Regelinsolvenzverfahren von einem sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahren in einigen Punkten unterscheidet. Die bei einer Verbraucherinsolvenz bekannten Punkte, wie eine Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensphase sind nicht auf die Insolvenz eines Unternehmens zu übertragen.

  • Zunächst bedarf es für die Einleitung eines Verfahrens zwingend eines schriftlichen Insolvenzantrags, entweder durch den Schuldner, dann handelt es sich um einen Eigenantrag, oder durch einen Gläubiger des Unternehmens, dann handelt es sich um einen sogenannten Fremdantrag.
  • Sodann besteht die Möglichkeit der Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses, der den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt und überwacht und ein Recht auf Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters hat.
  • Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Insolvenzantrags sowie die Eröffnungsfähigkeit, also ob ein Insolvenzgrund (bsp. Zahlungsunfähigkeit) besteht und die Verfahrenskosten überhaupt gedeckt sind.

  • Regelmäßig wird das Insolvenzgericht nun einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Dieser hat in der Regel dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Dies dient insbesondere der Sicherung der Insolvenzmasse. Wird dem Unternehmen dann ein Verfügungsverbot auferlegt, wird der Insolvenzverwalter als „starker Insolvenzverwalter bezeichnet, da er dann die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens inne hat. Andernfalls bestimmt das Insolvenzgericht die Pflichten des Insolvenzverwalters. Dieser ist dann ein „schwacher Insolvenzverwalter“).
  • Im nächsten Schritt eröffnet das Insolvenzgericht durch formellen Beschluss das Insolvenzverfahren durch Beschluss, wenn es alle Formalitäten geprüft hat. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Spätestens ab diesem Zeitpunkt begründet der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten. Er wendet sich an die ihm bekannten Gläubiger des Unternehmens und fordert diese dazu auf, binnen einer bestimmten Frist formell ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen bei ihm anzumelden.

Der Insolvenzverwalter prüft dann die Forderungen, erkennt diese an oder widerspricht den Forderungen, wenn diese nicht plausibel oder nachgewiesen sind.

  • Festgelegt wird sodann vom Insolvenzgericht aus ein Berichtstermin. Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen. Am Ende des Berichtstermins wird beschlossen, ob das Unternehmen (vorläufig) fortgeführt oder stillgelegt wird.
  • Im darauf folgenden Prüfungstermin gibt der Insolvenzverwalter dem Gericht Auskunft über die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen.
  • Es folgt die Abwicklungsphase. Der Insolvenzverwalter setzt hier die im Berichtstermin getroffenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung um, verwertet das vorhandene Vermögen, bereinigt die Insolvenztabelle und reicht alle 6 Monate einen Zwischenbericht über die weiteren Entwicklungen zur Insolvenzakte.
  • Schließlich folgen der Schlussbericht des Insolvenzverwalters und der Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht.

Sind die Vermögenswerte des Unternehmens, im Falle der Abwicklung des Unternehmens verwertet und alle angemeldeten Insolvenzforderungen abschließend geprüft, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung beim Insolvenzgericht ein. Im Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht berichtet der Insolvenzverwalter nochmals abschließend über das Insolvenzverfahren.

  • Zum Abschluss folgen die Schlussverteilung, die vom Insolvenzgericht bewilligt werden muss sowie die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Um sich vor einem eventuellen Totalverlust des investierten Geldes zu schützen, sollten sich Anleger  im Insolvenzverfahren von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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