08. November 2017

Paradise Papers: Online-Casinos - Verbotene Geldmacherei ohne Gewissensbisse

Wir haben uns bereits vor Monaten zum Ziel gesetzt, die Rechte der Verbraucher aus verbotenem Online-Glückspiel über die Rechtsprechung zu stärken, da der Staat aus verschiedenen Gründen offenbar nicht in der Lage ist, gegen die im Ausland ansässigen Online-Glücksspielanbieter effektiv vorzugehen.

Wir haben bereits auf unserer Internetseite berichtet, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist. Trotzdem werden täglich hohe Spieleinsätze per Mausklick aus Deutschland getätigt und Millionen Verluste erlitten. Geld, dass nach unserer Rechtsauffassung zurückgeholt werden kann.

Nunmehr hat ein Rechercheteam von NDR, WDR und SZ mehr Licht auf das illegale Online-Glücksspiel in Deutschland geworfen.

In der ARD-Sendung „Paradise Papers – Zocker, Trickser, Milliardäre“ vom 05.11.2017 wurde u. a. darüber berichtet, dass der deutsche Spielautomatenunternehmer Gauselmann über seine Gauselmann AG Online-Casinos gegen eine Lizenzgebühr mit Merkur-Spielen versorgt. Dies wurde von einem Sprecher der Gauselmann AG im Interview bestätigt. Auf die Frage des Reporters, dass dies gegen das deutsche Online-Glücksspiel-Verbot verstößt, antwortete der Firmensprecher sinngemäß, dass in Deutschland seit 10 Jahren u.a. hinsichtlich der Online-Casinos ein Regulierungschaos bestehe und das Verbot derzeit in Deutschland so nicht haltbar sei.

Diese Aussage zeigt für uns zweifelsfrei, dass Online-Glücksspielanbieter den Willen des deutschen Gesetzgebers missachten und ohne Gewissensbisse Millionengeschäfte machen. In § 4 Abs. 4 GlüStV heißt es unmißverständlich:

„Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“

Zu Recht hat daher der Richter Dr. Rock in der ARD-Sondersendung bestätigt, dass das Online-Glücksspiel-Verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV seine Rechtsgültigkeit hat. Richter Dr. Rock führte aus, dass ihm keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bekannt sei, die das deutsche Online-Glücksspiel-Verbot für europarechtswidrig erklärt hat.

Nach unserer Recherche hat der EuGH bereits im Jahre 2009 bestätigt, dass das Online-Glücksspiel-Verbot mit der europarechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG vereinbar ist.

In diesem Urteil stellt der EuGH zunächst fest, dass das Online-Glücksspiel-Verbot die Dienstleistungsfreiheit naturgemäß beschränkt. Diese Beschränkung kann allerdings aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Solche zwingende Gründe des Allgemeinintereses sieht der EuGH in der Bekämpfung der Kriminalität. Glücksspiele bergen nämlich eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten:

„(63) Dazu ist festzustellen, dass die Bekämpfung der Kriminalität ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein kann, der geeignet ist, Beschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen, denen es gestattet ist, Dienstleistungen im Glücksspielsektor anzubieten. Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten.“

(70) Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden.“ (EuGH, Urteil vom 08.09.2009 – C 42/07 -)

In § 1 GlüStV werden die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages statuiert. Gemäß § 1 Nr. 4 GlüStV ist sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

In Einklang mit dem EuGH kann daher überhaupt keine Rede davon sein, dass das deutsche Online-Glücksspiel-Verbot nicht haltbar sei. Vielmehr ist die Haltung der Gauselmann AG zu dem deutschen Gesetzgeber aus unserer Sicht nicht haltbar.

Die Videoreportage „Paradise Papers – Zocker, Trickser, Milliardäre“ hat sich allerdings nicht auf alle Akteure des Online-Glücksspiels fokussiert. Nur am Rande wurde die Rolle von Banken und Zahlungsdienstleistern erwähnt, obwohl gerade die Banken und Zahlungsdienstleister wie z.B. PayPal und Sofortüberweisung.de eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung des Online-Glücksspiels spielen. Ohne Online-Zahlungsmöglichkeiten, die die Banken und Zahlungsdienstleister anbieten, kann das Online-Glücksspiel schlichtweg nicht funktionieren.

Auch daran hat der Gesetzgeber gedacht! Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV ist jede Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Auch dieses Verbot wird in Deutschland von den Banken und Zahlungsdienstleistern missachtet, da sie die Spieleinsätze online ermöglichen.

Das illegale Online-Glücksspiel kann nach unserer Auffassung mit Rechtsmitteln bekämpft werden. Wenn der Zahlungsverkehr zwischen dem Spieler und dem Online-Glücksspielanbieter unterbunden wird, wird das Online-Glücksspiel nicht mehr möglich sein und somit für die Glücksspielanbieter unprofitabel.

Bevor ein Glücksspielanbieter auf seiner Website eine bestimmte Zahlungsart anbietet, muss er zuvor mit Banken (Kreditkartenemittenten) oder Zahlungsdienstleistern sogenannte Akzeptanz- bzw. Akquisitionsverträge abschließen. In diesen Verträgen verpflichtet sich die Bank oder der Zahlungsdienstleister, bei Vorlage entsprechender Belastungsbelege, die Verbindlichkeiten des Karten- /Kontoinhabers zu begleichen. Der Glücksspielanbieter hingegen verpflichtet sich, die Zahlungsdienstleistung oder die Kreditkarte zu akzeptieren.

Würde es diese Akzeptanzverträge nicht geben, wäre das Online-Glücksspiel nicht möglich. Oder anders formuliert: Erst durch diese Akzeptanzverträge kann überhaupt in Deutschland das verbotene Online-Glücksspiel im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV vermittelt werden.

Da diese Akzeptanzverträge die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV darstellen, sind diese Verträge nichtig. Dementsprechend sind die Transaktionen, also die getätigten Spieleinsätze nichtig und können zurückgeholt werden.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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