01. Februar 2018

PayPal verzichtet auf Forderungen aus unerlaubtem Onlineglücksspiel

Unser Engagement gegen PayPal und illegales Online-Glücksspiel wurde wieder von Erfolg gekrönt.

Nachdem unser Mandant die PayPal-Abbuchungen von seinem Girokonto erfolgreich zurückbuchen ließ, forderte zunächst PayPal selbst die Erstattung. Da die Forderung aber auf unser Anraten nicht beglichen wurde, beauftragte PayPal die Kanzlei KSP Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Beitreibung der Forderung.

Daraufhin bestellten wir uns gegenüber der gegnerischen Anwaltskanzlei und wehrten die PayPal-Forderung erfolgreich ab.

PayPal weiß aus unserer Sicht ganz genau, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland seit 2008 verboten ist und dass jede Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 4 GlüStV verboten ist.

Wenn Sie als Verbraucher bei PayPal ein Girokonto für die Abbuchungen im Rahmen des Lastschriftverfahrens hinterlegt haben, können Sie diese Abbuchungen grundlos innerhalb von 8 Wochen zurückbuchen lassen. Die Rückbuchungen können darüber hinaus auch bis zu 13 Monaten veranlasst werden, wenn der Zahlungsempfänger (PayPal) zum Lastschrifteinzug nicht bevollmächtigt war.

Grundsätzlich wird PayPal bei Inanspruchnahme der PayPal-Dienste bevollmächtigt, die Zahlungen von dem hinterlegten Girokonto abzubuchen. Diese Bevollmächtigung gilt allerdings nur für berechtigte Abbuchungen. Bei Abbuchungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel handelt es sich dagegen nach unserer Auffassung um eine illegale Zahlung, sodass PayPal nicht bevollmächtigt war, diese Abbuchungen zu tätigen.

Demzufolge können unserer Meinung nach die Lastschrifteinzüge innerhalb der letzten 13 Monate zurückgebucht werden. Sprechen Sie Ihre Hausbank bezüglich der Rückbuchung für die letzten 13 Monate an.

Vorsicht!
Wenn Sie auf PayPal angewiesen sind, ist Vorsicht geboten! PayPal kann Ihr PayPal-Konto komplett sperren und macht das auch.

Wie sich der Geschädigte gegen Forderungen aus einem Online-Glückspiel am besten verteidigt oder ob sogar eine Rückforderung in Betracht kommt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine Verallgemeinerung kommt nicht in Betracht.

Wir beraten Sie gerne hierzu. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

4,2/5 Sterne (16 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen