01. Oktober 2018

Plötzlich Mitglied im „Tuning Club“

Sind Sie auch plötzlich Mitglied eines Tuning Clubs geworden, ohne so richtig zu wissen, wieso? Wie es scheint, ist es immer noch nicht aus der Mode gekommen, sich die unbeschwerte Stimmung eines Verbrauchers im Rahmen einer Freizeitveranstaltung zunutze zu machen und ihn zum Abschluss eines für ihn nicht rentablen Vertrags zu bewegen. Vielen Verbrauchern wird erst Monate später klar, dass sie einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen haben, nämlich wenn die erste Rechnung ins Haus flattert.

Die Anbieter gehen dabei wie folgt vor: Der Verbraucher wird in ein Gespräch verwickelt und auf ein Gewinnspiel oder bestimmte Vorteilsangebote hingewiesen, von denen er aber schlussendlich nicht wirklich profitiert. Unüberlegt gibt der Verbraucher dabei seine Zustimmung zu einem entgeltlichen Vertrag. Von einigen Tuning Clubs wird diese Methode auf Tuning-Messen in Deutschland verwendet, um zahlreiche Neuverträge abzuschließen.

Verbraucher sollten sich daher vor jungen Damen in Acht nehmen, die sie zur Teilnahme an einer Umfrage oder einem Gewinnspiel bewegen wollen. Das ist oft der Einstieg für ein solches „Verkaufsgespräch“, mit dem Ziel, eine Mitgliedschaft im Tuning Club abzuschließen. Die Mitgliedschaft läuft in der Regel 24 Monate und ist kostenpflichtig.

Um den Verbraucher zu schützen, wurde ihm vom Gesetzgeber das Recht eingeräumt, seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb einer gesetzlich festgeschriebenen Frist, ohne die Angabe von Gründen, zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt im Normalfall 14 Tage, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher in ausreichender Form über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.

Oftmals sind Widerrufsbelehrungen jedoch nur unzureichend und erfüllen nicht die gesetzlichen Vorgaben. In diesem Fall ist es dem Verbraucher möglich, auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist die Mitgliedschaft zu widerrufen.

Sollte die Frist noch nicht abgelaufen sein, zögern Sie nicht, sondern widerrufen Sie unverzüglich Ihre Willenserklärung. Der Widerruf ist in Textform (am besten per Einwurf-Einschreiben) zu erklären. An wen er zu richten ist, entnehmen Sie der Widerrufsbelehrung.

Neben dem Widerruf kann der Verbraucher aber auch den Vertrag selbst anfechten. Grundsätzlich gilt: Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (vgl. § 123 BGB). In der Regel dürfte daneben aber auch eine Anfechtung wegen eines Erklärung- und oder Inhaltsirrtums möglich sein (vgl. § 119 BGB). Insbesondere wenn die Methoden subtiler waren und die vorgenannten Gründe für eine Anfechtung nicht greifen, sollten Verbraucher von einem Anwalt prüfen lassen, ob es andere Möglichkeiten gibt, von dem Vertrag zurückzutreten.

Wir beraten Sie gerne hierzu. Nutzen Sie zu diesem Zweck unser kostenloses Erstgespräch.

Übrigens: Nach unserer Erfahrung werden unsere Kosten regelmäßig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Auch darum kümmern wir uns gerne für Sie.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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