Ratenschutzversicherung: Fordern Sie die teure Einmalprämie zurück
Bei Abschluss eines Darlehens bei der Santander Consumer Bank AG wird regelmäßig auch eine Ratenschutzversicherung mit einer Einmalprämie verkauft, die für die Darlehensraten des Verbrauchers aufkommen soll, wenn er beispielsweise verstirbt, arbeitslos oder arbeitsunfähig wird.
Hört sich praxisgerecht an, der Teufel steckt aber bekanntlich in den Details und die haben es im Falle der Ratenschutzversicherung der Santander Bank in sich.
Im Vergleich zu anderen Versicherungen auf dem Markt erscheint die Ratenschutzversicherung grundsätzlich sehr teuer. Hinzu kommt, dass die Zusammensetzung der Einmalprämie intransparent ist. Darüber hinaus wird diese Versicherung zusammen mit dem eigentlichen Darlehensvertrag finanziert, so dass außer der Einmalprämie auch noch zusätzliche Zinsen bezahlt werden müssen.
Wie unsere langjährige Erfahrung zeigt, wissen die meisten Verbraucher überhaupt nicht, dass sie mit dieser Ratenschutzversicherung häufig nichts anderes als eine sogenannte Risiko-Lebensversicherung abschließen. Dies ist aber zumeist nicht im Sinne der Verbraucher. Bei der Vermittlung erfolgt darüber auch keine Aufklärung. Deshalb gehen die Kunden der Santander Bank in der Regel auch davon aus, dass mit dieser Versicherung lediglich die Rückzahlung des Darlehens abgesichert wird. Folgerichtig kündigen viele Verbraucher diese Versicherung, wenn das zugrundeliegende Darlehen vorzeitig abgelöst wird, um den nicht verbrauchten Anteil der Einmalprämie erstattet zu bekommen. Gemäß dem Motto:
„Wozu Versicherung, wenn kein Darlehen mehr da ist?“
Dann aber kommt die böse Überraschung. Denn nach der erklärten Kündigung erhalten die Verbraucher vielfach die Antwort, dass die Versicherung erst nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden kann.
Dies akzeptieren leider viele Bankkunden, ohne zu wissen, dass unter Umständen die volle Einmalprämie ohne Abzüge erstattet werden kann.
Warum die Einmalprämie zurückgefordert werden kann
Wie bei Online-Käufen gibt es auch im Versicherungsrecht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht steht jedem Versicherungsnehmer zu, unabhängig davon, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist.
Wenn keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, beginnt die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen. Das heißt, dass es ein „ewiges“ Widerrufsrecht gibt.
Die Ratenschutzversicherung der Santander ist aber besonders „trickreich“ ausgelegt. Hierbei ist nämlich der Verbraucher nicht der Versicherungsnehmer, sondern lediglich die versicherte Person. Versicherungsnehmer ist die Santander Consumer Bank AG.
Diese Stellung des Versicherungsnehmers hat die Santander Consumer Bank AG jedoch nur formal, da die Versicherung wirtschaftlich von dem Darlehensnehmer getragen wird. Er zahlt die Einmalprämie und trägt das typische Versicherungsrisiko, dass der Versicherungsfall bei Zahlung der Versicherungsprämie nicht eintritt.
Darüber hinaus macht das Widerrufsrecht für die Santander Consumer Bank AG keinen Sinn, da zwischen der Versicherung und der Bank ein Rahmenversicherungsvertrag besteht, der vor vielen Jahren geschlossen wurde. Somit ist die für den Widerruf vorgesehene Frist von zwei Wochen schon längst abgelaufen. Schutzbedürftig ist hier alleine der Darlehensnehmer, der das typische Versicherungsrisiko trägt.
Vor diesem Hintergrund steht jedem Verbraucher das gesetzliche Widerrufsrecht zu, über das er zwingend belehrt werden muss.
Nach unserer Erfahrung wird dagegen keine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht erteilt, sondern höchstens wird über ein vertragliches Widerrufsrecht informiert. Das heißt, dass es keine gesetzlich vorgesehene Belehrung gibt, so dass die Versicherungsverträge auch heute noch widerrufen werden können.
In den meisten Fällen kann somit die volle Einmalprämie zurückgefordert werden.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie Ihre Verträge hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit einer Ratenschutzversicherung von einem Fachanwalt prüfen lassen. Sprechen Sie uns an. Wir sorgen dafür, dass Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können.
Wir halten Sie bezüglich des weiteren Verfahrens auf dem Laufenden...
Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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