06. Februar 2023

Recht haben und Recht bekommen bei missbräuchlicher Nutzung von Debitkarten

Auch wenn kreditwirtschaftlichen Verbände und Institute stets um Maßnahmen zur Betrugsminimierung bemüht sind, scheint der Missbrauch mit gestohlenen Debitkarten nicht abzureißen.

So belief sich die Anzahl der polizeilich registrierten Betrugsfälle im Zusammenhang mit Debitkarten im Jahr 2021 ohne einen nennenswerten Unterschied zu den Vorjahren auf 22.226. (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/5635/umfrage/anzahl-erfasster-faelle-von-ec-kartenbetrug-in-deutschland/ ).

Die Anzahl der Fälle ist besorgniserregend, insbesondere deshalb, da die Zahl der polizeilich nicht erfassten Fälle offen und nicht abschätzbar ist.

Klar ist allenfalls, dass Kriminelle immer neue Methoden entwickeln, um unberechtigte Abhebungen bzw. Bezahlungen vorzunehmen.

Ansprüche des betroffenen Bankkunden

Da der Täter nach unberechtigten Geldabhebungen respektive Bezahlungen in den meisten Fällen nicht zu ermitteln sein wird, stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob er zumindest seine kontoführende Bank in Anspruch nehmen kann.

Die Banken und Sparkassen jedenfalls weisen Ansprüche des betroffenen Kunden auf Wiedergutschrift des missbräuchlich belasteten Betrages mit der Behauptung ab, dass der „Anscheinsbeweis“ dafürspreche, dass der Kunde fahrlässig gehandelt habe.

Der geschädigte Kunde ist gegenüber dieser pauschalen und teilweise sogar unzutreffenden Behauptung jedoch nicht machtlos.

Anspruch des Bankkunden gegen seine Bank

Die kontoführende Bank ist nach einem Zahlungsvorgang mittels einer Debitkarte lediglich dann berechtigt, das Konto des Kunden entsprechend zu belasten, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang um eine durch den berechtigten Kontoinhaber autorisierte Transaktion handelte.

Die Beweislast hinsichtlich der Autorisierung obliegt jedoch grundsätzlich der kontoführenden Bank, sodass im Regelfall dieser Beweis nicht gelingen wird.

Somit hat der Kunde gegen die Bank grundsätzlich einen Anspruch auf unverzügliche Wiedergutschrift des unautorisiert belasteten Betrags.

Dieser Anspruch ist in der Praxis vergleichsweise dann leicht durchzusetzen, wenn die missbräuchliche Verfügung nach der Sperrmeldung erfolgt.

Gegenanspruch der Bank

Ist die missbräuchliche Verfügung bereits vor der Sperrmeldung erfolgt, verweigert die Bank regelmäßig die Wiedergutschrift mit der Behauptung etwaiger Gegenansprüche aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens des Kunden.

Im Hinblick auf die Beweislast spreche der „Anscheinsbeweis“ gegen den Kunden. Die missbräuchliche Verfügung könne nur deshalb ausgeführt worden sein, weil der Kunde im Umgang mit Karte und PIN nicht sorgfältig gewesen sei. Der Bank stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zu, der den Anspruch des Bankkunden auf Wiedergutschrift wieder zum Erlöschen bringe.

Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit

In der Tat begründet eine grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden Schadensersatzansprüche der Bank gegen den Kunden. Hierbei stellt sich jedoch die rechtliche Frage nach der Beweislast im Hinblick auf eine etwaige grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden.

Bis vor einigen Jahren hatten die Banken mit der pauschalen Behauptung, der Kunde habe sich grob fahrlässig verhalten, sogar regelmäßig Erfolg, da der BGH im Jahr 2004 zu dem bankenfreundlichen Ergebnis gekommen ist, dass der Missbrauch mit einer Zahlungskarte unter Einsatz der PIN technisch nicht möglich sei.

Schlussfolgernd hat der BGH den Anscheinsbeweis aufgestellt, dass sich die PIN auf der EC-Karte befunden haben muss oder zumindest gemeinsam mit dieser aufbewahrt worden sein muss, wenn der Täter nach Diebstahl einer EC-Karte erfolgreich einen Zahlungsvorgang veranlassen konnte.

Nach unserer Auffassung ist die Annahme eines Anscheinsbeweises in diesem Zusammenhang veraltet und bedarf sowohl aufgrund des technischen Fortschritts als auch aufgrund der maßgeblichen europäischen Richtlinie einer abweichenden Bewertung.

Im Interesse unserer Mandantschaft streben wir daher eine erneute höchstrichterliche Rechtsprechung an, nach der die Beweislast vollständig den Banken obliegen soll.

Bereits auf diesem Weg konnten und können wir die Ansprüche vieler Mandaten – zum Teil sogar im außergerichtlichen Bereich - durchsetzen, da die Banken oftmals gerichtliche Entscheidungen, die zu ihren Lasten ergehen könnten, vermeiden wollen.

In den meisten Fällen können wir zudem – insbesondere auch vor Gericht - einen etwaigen für die Bank sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem wir überzeugend darlegen, wie es zu einem Missbrauch der Zahlungskarte gekommen sein kann, ohne dass unserem Mandanten ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit Karte und PIN vorgeworfen werden kann.

Dies ist allerdings stets eine Frage des Einzelfalls, in dem wir Betroffene gerne in einem kostenlosten Erstgespräch beraten und gegebenenfalls das zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Erforderliche in die Wege leiten wollen.

Wir sorgen dafür, dass Sie Ihr Recht auch bekommen!

Wurde Ihr Konto unberechtigt geplündert und möchten Sie nun Ihren Schaden ersetzt bekommen? Gerne beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch. Wir setzen Ihre Ansprüche durch und verhindern, dass die Bank Ihren Anspruch mit dem pauschalen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abwimmelt.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, schreiben wir übrigens Ihre Rechtschutzversicherung an und bitten um Kostenübernahme für unsere Tätigkeit, sodass Sie kein Kostenrisiko bzw. allenfalls ein Kostenrisiko in Höhe der mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung tragen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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