13. November 2024

Rechte und Pflichten eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Die Einordnung als Beschuldigter seitens der Strafverfolgungsbehörden löst wesentliche Konsequenzen für Ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren aus. Wir wollen Sie darüber aufklären, welchen Pflichten Sie als Beschuldigter nachkommen müssen. Vor allem aber wollen wir Sie darüber informieren, welche Rechte Sie haben.

Wer ist „Beschuldigter“?

Als Beschuldigter wird die Person bezeichnet, gegen die sich das Ermittlungsverfahren richtet. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Zunächst muss ein Anfangsverdacht gegen diese Person bestehen. Ein Anfangsverdacht liegt dann vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
  2. Zum Anfangsverdacht muss ferner ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörden hinzukommen, welcher deutlich macht, dass diese gegen den Beschuldigten ermitteln möchten. Bespielhaft zu nennen wäre hier eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung.

Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter?

Die Strafprozessordnung bietet eine Bandbreite an Beschuldigtenrechten, die Sie im Ernstfall kennen sollten.

Vor der ersten Vernehmung als Beschuldigter muss Ihnen die Strafverfolgungsbehörde mitteilen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Dies ergibt sich aus §§ 136 Abs. 1 S. 1, 163a Abs. 4 S. 1 Strafprozessordnung.

Das wichtigste Recht des Beschuldigten ist das sogenannte „Aussageverweigerungsrecht“. Gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung sind Sie nach der Belehrung als Beschuldigter dazu berechtigt, sich zu den Tatvorwürfen nicht zu äußern. Hierzu ist Ihnen auch definitiv zu raten!
Aussagen, die Sie ohne anwaltliche Unterstützung bei der Polizei tätigen, können zu Ihrem Nachteil ausgewertet werden. Äußern Sie sich nicht, bevor Sie Rücksprache mit einem Anwalt gehalten haben. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht berechtigt mit der Vernehmung zu beginnen, bevor Ihr Rechtsbeistand eingetroffen ist.

Als Beschuldigter haben Sie nach § 137 Strafprozessordnung das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu wählen. Hierauf müssen Sie seitens der Strafverfolgungsbehörden bereits bei der ersten Vernehmung hingewiesen werden. Das Recht, sich einen Wahlverteidiger nehmen zu können ist aber nicht damit zu verwechseln, einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger zu haben. Wann Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, können Sie hier nachlesen.

Zu den weiteren Rechten des Beschuldigten gehört das Anwesenheitsrecht, also das Recht, im Ermittlungsverfahren bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständigen anwesend zu sein.

Welche Pflichten haben Sie als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

Zu den Hauptpflichten gehört die passive Duldungspflicht bei Zwangsmaßnahmen wie z.B. Durchsuchungen oder erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Den Strafverfolgungsbehörden stehen verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung, um den Sachverhalt zu erforschen. Hier sind Sie dazu verpflichtet, die Zwangsmaßnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden zu dulden. Jedoch Vorsicht! Die Maßnahmen dulden zu müssen bedeutet nicht, dass Sie aktiv mitwirken müssen.

Nach dem sogenannten „nemo tenetur“-Grundsatz – also dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, nach dem niemand gezwungen sein darf, sich im Verfahren selbst belasten zu müssen – müssen Sie den Strafverfolgungsbehörden keine Auskunft erteilen und bei der Suche nach etwaigen Beweisen nicht mithelfen.

Hinsichtlich der Erscheinungspflicht bei einer Beschuldigtenvernehmung ist zu unterscheiden. Sollte die Polizei Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung laden, sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen. Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft Sie zur Beschuldigtenvernehmung lädt. Hier sind Sie gemäß § 163a Abs. 3 Strafprozessordnung verpflichtet, auf die Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.

Haben Sie eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Wir helfen Ihnen gerne! Melden Sie sich bei uns.

von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht

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