Rechte von Bankkunden gestärkt: Aufrechnungsverbot in AGB-Klausel der Banken ist unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16) das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken gegenüber Verbrauchern für unzulässig erklärt. Solch eine Aufrechnungsverbotsklausel findet sich sehr häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken.
Streitgegenstand war folgende – von fast jeder Bank genutzte - Klausel:
"Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."
Die Klausel beschränkt das Recht des Verbrauchers zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Bank. Danach können Bankkunden eigene Forderungen mit Ansprüchen der Bank nur schwer verrechnen, z.B. wenn dies durch ein Gerichtsverfahren festgestellt wurde.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, welche die Unterlassung der Verwendung der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse begehrte.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klausel eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts des Bankkunden darstellt.
Die Klausel benachteiligt den Bankkunden in unangemessener Weise. Die gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht stellen halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers dar. Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Verbrauchers gegen dieses halbzwingende Recht verstoßen, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor. Folge ist die Unwirksamkeit der Klausel.
Die streitgegenständliche Klausel umfasst auch solche Ansprüche, die sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergeben, wenn beispielsweise ein Widerruf erklärt wird. Dies führt dazu, dass der Bankkunde Forderungen, die sich aus diesem Rückabwicklungsverhältnis ergeben, nicht den Ansprüchen der Bank entgegensetzen konnte. Dieser Umstand stellt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts dar.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs bindet nun auch alle anderen Banken mit identischer Klausel in AGBs. Diese dürfen sich, genau wie die beklagte Sparkasse, nicht mehr auf das Aufrechnungsverbot berufen.
Mit dieser Aufrechnungsmöglichkeit der Bankkunden wird das Recht der Verbraucher gegenüber den Banken gestärkt.
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Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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