24. Juni 2019

Rechtsprechung zum Thema Online-Glücksspiel

Vom Fachverband Glücksspielsucht e.V. wurde uns freundlicherweise ein Urteil des AG Wiesbaden aus dem Jahr 2017 zur Verfügung gestellt. Das AG Wiesbaden musste sich dabei mit der Mitwirkung von Skrill Ltd. an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel auseinandersetzen.

Wie von Herrn Dr. Rock, Richter am Landgericht Hamburg, und uns vertreten, hat das AG Wiesbaden die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. GlüStV als Verbotsgesetz qualifiziert und Folgendes ausgeführt:

„Somit ist das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und Bet365 nach deutschem Recht zu beurteilen und daher ist der Wettvertrag zwischen der Fa. Bet365 und der Beklagten gemäß § 134 BGB nichtig. Der Wettvertrag verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 2 2. Alt. Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgend „GlüStV“). § 4 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GlüStV ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB. Als Gesetz kommt gemäß Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm in Betracht. Eine Rechtsnorm stellt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar, wenn durch sie die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte verhindert werden soll. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GlüStV ist die „Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten“. (AG Wiesbaden vom 16.06.2017 – Az.: 92 C 4323/16 (41) – Hervorhebung durch Kanzlei)

Website von Skrill Ltd. mit konkretem Verweis auf Online-Glücksspiel

Bereits in ihrem Internetauftritt lädt Skrill Ltd. die deutschen Kunden dazu ein, mit ihrer Dienstleistung nie wieder ein Spiel zu verpassen. Wenn man auf der Internetseite weiterklickt, wird Skrill Ltd. sogar im Hinblick auf die Spielarten konkret.

Durch die vorgenommene Hervorhebung im Screenshot (s. u.) wird deutlich, dass sich Skrill Ltd. insbesondere am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den absolut verbotenen Glücksspielen wie Online-Casino und Online-Poker beteiligt. Daher ist von Skrill Ltd. zweifelsfrei gewollt, das absolut verbotene Online-Glücksspiel durch ihre Zahlungsmethoden zu ermöglichen und zu begleiten.

Darüber hinaus kann man über den Internetauftritt von Skrill Ltd. per Mausklick auf den jeweiligen Online-Glücksspielanbieter sofort zum absolut verbotenen Online-Glücksspiel gelangen. Daraus ist zu folgern, dass Skrill Ltd. auf dem Gebiet des Online-Glücksspiels spezialisiert ist. Dies wertet das AG Wiesbaden wie folgt:

„Die Klägerin ist nicht einfach irgendein Zahlungsdienstleister, der Zahlungen zwischen allen möglichen denkbaren Parteien durchführt. Ausweislich der vorgelegten Ausdrucke der Internetseite der Klägerin weist dies auf eine Vielzahl von Wettanbietern hin und ist mit diesen verlinkt; so auch mit der Fa. Bet365. Daher muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Finanzdienstleistungen bewusst für den Markt der Online-Wetten und Online-Glücksspiele anbietet und potentiellen Spielern eine einfache Möglichkeit bietet, Onlinespiele zu finanzieren. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die Klägerin als Kennerin der Branche weiß, dass Glücksspiele außerhalb des Vereinigten Königreiches anders bewertet werden und z. B. in Deutschland strafbar sind. Somit handelte die Klägerin im Wissen der Nichtigkeit der Zahlungsaufträge der Beklagten.(AG Wiesbaden, Urteil vom 16.06.2017 – Az.: 92 C 4323/16 (41) – Hervorhebung durch Kanzlei)

Schließlich mussten wir in einem von uns geführten Prozess feststellen, dass Skrill Ltd. die Zahlungsaufträge nicht auftragsgemäß ausführt. Skrill Ltd. bietet zwei Zahlungsmethoden an: Zahlungen über ein Skrill-Konto und Zahlungen über „Rapid Transfer“ (Zahlung direkt vom Hausbankkonto ohne Skrill-Konto). Die beauftragte Zahlung über „Rapid Transfer“ wird im Hintergrund trotzdem über ein Skrill-Konto ausgeführt. Da dies nicht dem Auftrag des Kunden entspricht, konnte Skrill Ltd. nicht substantiiert ihren Zahlungsanspruch gegen den Kunden nachweisen.

Wir kämpfen gerne für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir zivilrechtlich gegen die Kreditkartenbanken und Zahlungsdienstleister vorgehen. Für die Ersteinschätzung stehen wir Ihnen in einem kostenlosen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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