Restschuldversicherung beim Kredit: Wie Sie jetzt Geld zurückholen können
Neue Verbraucherrechte ab 2025 – und wie Sie schon heute profitieren können
Sie haben beim Abschluss eines Kredits eine teure Restschuldversicherung abgeschlossen? Dann sind Sie nicht allein – und möglicherweise haben auch Sie Anspruch auf Rückzahlung!
Zum 1. Januar 2025 trat eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die Verbraucherrechte bei Kreditversicherungen deutlich stärkt. Das bedeutet: Banken dürfen die Versicherung künftig nicht mehr direkt beim Kreditabschluss „mitverkaufen“. Und das hat einen guten Grund – denn in der Vergangenheit wurden viele Verbraucher nicht ausreichend über Kosten, Alternativen und Risiken informiert.
Was ist eine Restschuldversicherung – und warum ist sie oft problematisch?
Restschuldversicherungen (RSV) sollen Kreditnehmer im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod absichern. Die Idee klingt sinnvoll – in der Praxis sind diese Versicherungen jedoch häufig:
- überteuert
- kaum verständlich erklärt
- mit vielen Ausschlüssen verbunden
- im Ernstfall schwer in Anspruch zu nehmen
Oft wurde die RSV ohne echte Wahlmöglichkeit angeboten – manche Banken haben sogar suggeriert, sie sei Voraussetzung für den Kredit. Genau hier setzt der Gesetzgeber nun an.
Neue Regelung zum 1. Januar 2025
Die Bundesregierung reagiert auf jahrelange Kritik von Verbraucherschützern. Ab 2025 gilt:
- Restschuldversicherungen dürfen frühestens eine Woche nach dem Kreditabschluss abgeschlossen werden.
- Banken und Kreditvermittler müssen ausführlicher über Kosten, Nutzen und Alternativen informieren.
- Der Verkauf im Paket („Kredit nur mit Versicherung“) wird faktisch unterbunden.
Was heißt das für Sie als Kreditnehmer?
Wer in den letzten Jahren eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, könnte zu viel gezahlt haben – und hat jetzt Chancen, einen Teil oder sogar die gesamte Prämie zurückzufordern.
Rückforderung möglich – auch rückwirkend
Wir prüfen für Sie, ob Sie:
- Ihre Versicherung widerrufen können
- Anspruch auf Rückzahlung anteiliger Prämien haben (z. B. bei vorzeitiger Kreditablösung)
- sogar den gesamten Kreditvertrag rückabwickeln können (bei fehlerhafter Aufklärung)
Wer kann betroffen sein?
- Sie haben in den letzten Jahren einen Raten- oder Autokredit aufgenommen?
- Ihnen wurde eine Kreditversicherung „empfohlen“ oder „nahegelegt“?
- Sie konnten sich nicht frei entscheiden, ob Sie diese Versicherung wirklich abschließen wollten?
Dann lohnt sich eine rechtliche Prüfung – und zwar jetzt.
Ihre Rechte. Unsere Unterstützung.
Als erfahrene Kanzlei im Verbraucher- und Bankrecht prüfen wir Ihren Fall schnell, transparent und individuell.
Lassen Sie sich persönlich oder telefonisch beraten – kostenfrei und unverbindlich.

Anna-Christina vom Brocke
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Anna-Christina vom Brocke ist auch Bankkauffrau.
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