Restschuldversicherung: BVerfG weist Verfassungsbeschwerde von Versicherern ab
22 Versicherer und Versicherungsvermittler sind Ende Januar mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die neue einwöchige Wartefrist für den Abschluss von Restschuldversicherungen vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, sondern verwies stattdessen auf den Instanzenweg.
Neue Wartefrist: Abschluss einer Restschuldversicherung erst nach 7 Tagen
Restschuldversicherungen springen ein, wenn ein Kreditnehmer seine Raten nicht mehr bedienen kann, z. B. wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Viele Banken bieten beim Abschluss eines Kreditvertrags die Restschuldversicherung direkt in einem Schritt mit an.
Doch seit dem 1. Januar 2025 dürfen Restschuldversicherungen nicht mehr gemeinsam mit dem Kreditvertrag abgeschlossen werden, sondern erst nach einer „Abkühlungsphase“ von einer Woche. Mit dieser gesetzlichen Regelung hat der Bund auf vielfache Kritiken von Verbraucherschützern reagiert, nach denen die Restschuld-Policen in vielen Fällen unnötig und durch hohe Provisionen für die Kreditgeber ein extremer Kostentreiber sind. Durch die neue siebentägige Wartefrist haben Verbraucher nun länger Zeit, zu überlegen, ob sie die Versicherung wirklich brauchen.
Verstößt Wartefrist gegen EU-Richtlinie?
Wegen der Wartefrist befürchten die Versicherer nun einen Geschäftseinbruch in Milliardenhöhe. Nachdem eine vergleichbare Regelung in Großbritannien in Kraft getreten war, brach der Markt praktisch zusammen. Außerdem führten die Versicherer an, dass das deutsche Gesetz gegen die EU-Verbraucherkredit-Richtlinie verstoße. Diese erlaubt eine Bündelung von Ratenkredit und Versicherung sowie den Verzicht auf die Einhaltung einer im europäischen Recht vorgesehenen Wartefrist von drei Tagen.
Die EU-Richtlinie tritt ab November 2026 in Kraft. Ob das deutsche Gesetz mit der EU-Richtlinie vereinbar ist, sei noch unklar, so das Bundesverfassungsgericht. Diese Frage müsse von den entsprechenden Fachgerichten geklärt werden.
Unabhängig davon lehnte die 3. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde ab. Es sei den Versicherern zuzumuten, zunächst bei der Finanzaufsicht BaFin nachzufragen, inwieweit sie sich an die Frist halten müssen. Bei Bedarf könnten sie dann die Gerichte anrufen.
Restschuldversicherungen seit Jahren unter Kritik
Seit Jahren kritisieren Verbraucherschützer Restschuldversicherungen als überflüssig und teuer. Angesichts umfangreicher Ausschlussklauseln und Wartezeiten in den Policen sei es in vielen Fällen fraglich, ob die Versicherungen im Notfall überhaupt leisten würden. Außerdem seien die Beiträge im Verhältnis zur versicherten Leistung viel zu hoch.
Zwar zeigten Testkäufe der Finanzaufsicht BaFin, dass die Prämien für Restschuldversicherungen zuletzt fast überall gesunken sind. Das sei laut BaFin jedoch darauf zurückzuführen, dass der zum 1. Juli 2022 eingeführte gesetzliche Provisionsdeckel für Ratenschutzpolicen Wirkung zeige. Gemäß dieser Regelung darf die Abschlussprovision für Vermittler 2,5 Prozent des Darlehensbetrags nicht übersteigen.
Bei den Testkäufen stellte die BaFin allerdings auch fest, dass manche Berater in Kundengesprächen immer noch suggerieren, dass der Kreditvertrag nur mit Abschluss einer Restschuldversicherung möglich sei. Zwar enthalten die Vertragsunterlagen einen schriftlichen Hinweis darauf, dass der Abschluss einer Ratenschutzversicherung freiwillig ist, aber die Kunden verlassen sich in solchen Situationen häufig auf die Empfehlungen der Kreditgeber.
Wichtig zu wissen
Kreditnehmer sollten grundsätzlich vor Abschluss einer Restschuldversicherung genau überlegen, ob die Versicherung in ihrem Fall wirklich sinnvoll ist. Wer eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat und es sich dann anders überlegt, kann den Vertrag noch widerrufen. Aber auch die Prüfung bestehender Kredit- und Restschuldversicherungsverträge kann sich lohnen. Für die Prüfung der Versicherungspolice stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei Lenné gerne zur Verfügung – ebenso, wenn die Versicherung im Ernstfall die Zahlung verweigert. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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