11. September 2020

Restschuldversicherung: Sicherheitsnetz oder Kostentreiber?

Zusätzlich zum Kredit bieten Banken den Kreditnehmern oft eine sogenannte Restschuld- oder Ratenschutzversicherung an. Diese soll Verbrauchern helfen, Kreditraten weiter bedienen zu können, auch wenn sie länger krank sind oder arbeitslos werden. Doch in der Praxis ist dies oft ein leeres und für die Versicherungsnehmer zugleich teures Versprechen seitens der Versicherer, wie eine aktuelle Studie der Finanzaufsicht BaFin verdeutlicht. So weigerten sich einzelne Versicherer in ca. 65 Prozent der untersuchten Fälle, bei Arbeitslosigkeit zu zahlen. Zudem moniert die BaFin – wie schon seit längerem – Defizite in Bezug auf die Widerrufsbelehrung und die hohen Provisionen, die Banken für den Verkauf einer solchen Versicherung einstreichen.

Restschuldversicherung: Pro und Contra

Grundsätzlich ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, Darlehensraten anhand einer Versicherung gegen unvorhergesehene Schicksalsschläge abzusichern, vor allem bei langfristigen Verpflichtungen wie z. B. einer Baufinanzierung. Allerdings werden die Versicherungen von den Banken gerne auch bei kleineren Ratenkrediten angeboten. Dann ist die Versicherung für den Verbraucher nicht nur teuer, sondern meistens sogar überflüssig. Was viele Kunden zudem nicht wissen: Der Abschluss einer solchen Versicherung ist nicht unweigerlich an die Aufnahme eines Darlehens gebunden.

Vor allem Restschuldversicherungen, die in Verbindung mit kleineren Ratenkrediten abgeschlossen werden, erweisen sich gerne als extreme Kostentreiber. So muss der Kreditnehmer die Versicherungsprämie samt Vermittlungskosten als Einmalzahlung bei Vertragsbeginn zahlen. Das erhöht die Kreditsumme deutlich. Diese zusätzlichen Kosten sind jedoch nicht im Effektivzins angegeben. Das heißt, der tatsächliche Preis des Darlehens inklusive der Kosten für die Versicherung ist bei Vertragsabschluss nicht transparent. Er kann sich schlimmstenfalls sogar mehr als verdoppeln. Hinzu kommen dann noch verschiedene Ausschlussklauseln in den Verträgen, wegen derer die Versicherungen im Ernstfall dann doch nicht zahlen.

Neue Gesetzgebung soll Verbrauchern mehr Schutz bieten

Im Februar 2018 ist eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft getreten, die dem Verbraucher besseren Schutz bieten soll. Seitdem muss beispielsweise eine Woche nach Vertragsabschluss eine erneute Widerrufsbelehrung erfolgen und dem Versicherungsnehmer ein Produkt-Informationsblatt ausgehändigt werden. In manchen Fällen kann die Restschuldversicherung als Gruppenversicherungsvertrag gestaltet sein. Dann ist der Kunde nur eine versicherte Person. Seit der Änderung des VVG hat er aber nun die gleichen Rechte wie ein Versicherungsnehmer.

Tipps für Verbraucher

Bei kleinen Ratenkrediten ist vom Abschluss einer Restschuld- oder Ratenschutzversicherung regelmäßig eher abzuraten. Je nachdem, welches Szenario abgesichert werden soll, gibt es andere Möglichkeiten, die besseren Schutz bieten. So ist eine Risikolebensversicherung besser geeignet, um Hinterbliebene im Todesfall abzusichern.

Wer aber bereits eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, kann regelmäßig außerordentlich kündigen, wenn der Kredit umgeschuldet oder vorzeitig zurückgezahlt wird. In dem Fall muss die Bank den entrichteten Einmalbetrag teilweise zurückerstatten. Je nach Vertrag ist eventuell auch eine ordentliche Kündigung möglich. Auch hier gilt, dass die Bank den Einmalbetrag anteilig zurückzahlen muss.

Zudem können Darlehensverträge widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. In unserer Kanzlei verfügen wir über umfassende Erfahrung mit dem Widerruf von Kreditverträgen. Gerne prüfen wir Ihren Vertrag und klären mit Ihnen, ob die Widerrufsbelehrung vollständig und rechtmäßig erfolgt ist. Nutzen Sie hierfür einfach unsere kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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