Riester: Kosten bei Übergang in Auszahlungsphase unzulässig
Vielen Riester-Sparern drohen kurz vor der Auszahlungsphase hohe Kosten. Denn in der Rente wird das Geld in der Regel in einen Versicherungsvertrag überführt. Für den Abschluss dieser neuen Verträge werden den Sparern dann neue Abschluss- bzw. Vermittlungskosten und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. Teilweise können so noch einmal Kosten von über 1.000 € entstehen.
BGH-Urteil: Kostenklausel in Riester-Verträgen unzulässig
Zu diesen Kosten gab es bereits Ende 2023 ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 290/22). Konkret ging es dabei um eine Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkasse Schwaben-Bodensee, die aber auch von anderen Sparkassen verwendet wurde:
„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Diese Klausel hatte das oberste deutsche Gericht für rechtswidrig erklärt. Auch andere Anbieter, z. B. Volksbanken, Fondsgesellschaften und Bausparkassen, verwendeten in ihren Verträgen Klauseln, die zwar nicht identisch im Wortlaut waren, die aber ebenfalls Mängel in Bezug auf Transparenz aufwiesen. Unserer Rechtsauffassung nach ist das BGH-Urteil daher auch auf andere Verträge übertragbar.
Viele Riester-Anbieter sehen das allerdings anders und verlangen von ihren Kunden nach wie vor hohe Kosten für Verrentungsangebote. Doch nun gab es ein weiteres Urteil gegen eine solche Klausel in den Verträgen der Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch. Das Landgericht Hechingen (Az.: 5 O 11/24 KfH) kam zu dem Schluss, dass die Bank keine zusätzlichen Kosten für die Rentenversicherung verlangen dürfe, weil diese im ursprünglichen Vertrag nicht genannt wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und es ist zu erwarten, dass auch diese Klage erst durch den BGH entschieden werden wird.
Riester-Reform als mögliche Problemlösung
Sparer, die noch nicht in der Auszahlungsphase ihres Riestervertrags sind, können noch auf die Riester-Reform hoffen, die jedoch nicht vor 2026 zu erwarten ist. Die Bundesregierung plant nämlich eine Überarbeitung der privaten Altersvorsorge, inkl. einer Riester-Reform. Neben diversen geplanten Veränderungen ist das zentrale Element der Reform eine neue Variante des Riester-Sparens, ein sog. Altersvorsorgedepot. Der Gesetzesentwurf für die Reform der privaten Altersvorsorge beinhaltet u. a. die Absenkung der Garantien, damit die Anbieter das Geld der Riester-Sparer chancenreicher anlegen und so über einen langen Anlagezeitraum potenziell mehr Rendite erwirtschaften können. Ebenfalls geplant ist die Erhöhung der steuerlich geförderten Höchstbeträge für Einzahlungen in Riester-Produkte. Die ersten Altersvorsorgedepots werden jedoch frühestens 2026 auf den Markt kommen.
Was können Riester-Sparer heute schon tun?
Riester-Sparer, die vor der Auszahlungsphase Post von ihrem Anbieter mit einem Angebot für einen Versicherungsvertrag mit hohen Abschlusskosten erhalten, sollten dieses nicht einfach annehmen, sondern zunächst den Kosten widersprechen. In einigen Fällen haben die Banken auf den Widerspruch hin angeboten, die Hälfte oder die gesamten Einmalkosten zu erlassen bzw. zu erstatten.
Bleiben die Banken stur, können sich die Sparer an die jeweiligen Beschwerdestellen wenden, z. B. die Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes. Auf diese Weise wird auch einer Verjährung möglicher Ansprüche vorgebeugt.
Bleibt auch ein Beschwerdeverfahren erfolglos, kann der Bank mit einer Klage gedroht werden. Viele Banken argumentieren zwar, dass sie die vom BGH als unzulässig eingestufte Klausel nicht im genauen Wortlaut verwenden. Oder sie führen an, dass sie für die Verrentung eine separate Vereinbarung mit den Kunden schließen, die nichts mit der Ansparphase zu tun hat, sodass die betreffende Klausel keine Anwendung findet. Doch ebendiese Argumentation hat das Landgericht Hechingen in seinem Urteil nun für unzulässig erklärt.
Riester-Sparer, deren Banken hohe Kosten für die Überführung in einen Versicherungsvertrag verlangen, beraten wir in der Anwaltskanzlei Lenné gerne zu ihren Optionen und übernehmen auf Wunsch auch die Kommunikation mit der Bank, um sie dazu zu bewegen, auf die Einmalkosten zu verzichten. Lassen Sie sich hierzu einfach in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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