08. Januar 2021

Riester-Rente von der Bank oder Sparkasse: Abzocke bei Rentenbeginn - So wehren Sie sich

Seit 20 Jahren gibt es die Riester-Rente. Nun kommen mehr und mehr der ersten Kunden ins Rentenalter - und sollen plötzlich bei Banksparplänen zusätzliche Kosten tragen. Aber gegen die Abzocke können Sie sich wehren.

Banksparpläne sind eine der vier zugelassenen Arten der Riester-Rente neben Rentenversicherung, Fondssparplan und Bausparvertrag.

Über eine halbe Million Bundesbürger haben eine solche Riester-Rente bei einer Bank oder einer Sparkasse abgeschlossen, so die Zahlen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

https://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Zusaetzliche-Altersvorsorge/statistik-zusaetzliche-altersvorsorge.html

Umwandlung in Rentenversicherung (Leibrente) Pflicht

Bis zum Rentenbeginn spart der Riester-Kunde wie bei anderen Banksparplänen. Wenn aber das Rentenalter erreicht ist, muss eine Rentenauszahlung erfolgen. Würde das Geld einmalig ausgezahlt, wäre das eine "schädliche Verwendung" und der Kunde müsste die Förderung der Riester-Rente zurückzahlen.

Die vom Gesetzgeber geforderte Rentenzahlung kann bis zum 85. Lebensjahr als Auszahlplan erfolgen (die Bank oder Sparkasse zahlt aus dem Guthaben aus), spätestens dann aber muss eine "Leibrente" beginnen, die nur von Lebensversicherungen angeboten wird.  Eine “Leibrente” fließt auch dann noch, wenn das Geld eigentlich schon aufgebraucht ist.

Ein Teil des Guthabens beim Banksparplan muss also in eine Rentenversicherung umgewandelt werden - dafür wollen nun einige Sparkassen und Banken extra kassieren, und zwar Abschluss- und Vermittlungskosten. Oft sind das mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro.

Landgericht verbietet Kosten-Klausel bei Banksparplan

Das ist schon aus diesen zwei Gründen dreist:

  1. Die Rentenversicherung soll zumeist bei einem Lebensversicherer aus dem Verbund abgeschlossen werden (Sparkassen: Provinzial Versicherung; Volksbanken: V+R Versicherung), die ohnehin nicht immer die beste Wahl sind.

  2. Teilweise steht in den Verträgen sogar ausdrücklich, dass solche Kosten nicht berechnet werden; etwa mit der Formulierung:

    „Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet.“

Wer trotzdem mit Kosten belastet wurde, hat gute Chancen, das Geld zurückzubekommen. Wir helfen gerne dabei und bieten eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung.

In anderen Verträgen zu Riester-Renten mit Banksparplan steht mitunter ein Vorbehalt wie:

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Müssen dann weitere Kosten akzeptiert werden?

Von wegen: Das Landgericht Dortmund hat diese Formulierung im Fall einer Sparkasse im vergangenen Jahr als unzulässig erklärt (Az: 25 O 8/20, nicht rechtskräftig). Die Klausel sei intransparent, denn durch den Hinweis "ggfs" könnte der Eindruck entstehen, dass die Kosten vielleicht gar nicht anfallen.

Zum Urteil im Volltext hier klicken

Somit sind bei Banksparplänen folgende Varianten denkbar, die dazu führen, dass Kosten erst gar nicht erhoben werden dürfen oder erstattet werden müssen:

  1. Solche Kosten waren im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden, sollen aber nun plötzlich doch anfallen.

  2. Solche Kosten waren nur vage angedeutet worden, so dass der Kunde nicht ausreichend informiert war.

Wenn Sie einen Riester-Banksparplan haben, für den am Ende der Ansparphase weitere Kosten berechnet werden sollen: Sprechen Sie mit uns. Wir sind Spezialisten darin, Geld von Finanzunternehmen zurückzuholen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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