09. Juni 2014

Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Anlage über den Widerruf des Darlehensvertrages

Motiviert durch das derzeitigen Niedrigzinsniveau haben in den vergangenen Monaten zahlreiche Bankkunden mit unserer Hilfe über den Widerruf ihrer Darlehensverträge eine Minderung der Darlehenskosten erreichen können. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch hier.

Glücklich können sich aber auch Anleger einer Kapitalanlage schätzen, wenn diese nicht so profitabel ist wie erwartet und mit einem Darlehen finanziert wurde. Wird ein Darlehen zu Finanzierung einer Fondsbeteiligung (in der Regel eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft) aufgenommen, so bilden Darlehen und Fondsbeteiligung regelmäßig eine wirtschaftliche Einheit. Darlehensvertrag und Kapitalanlage sind dann verbundene Verträge gemäß § 358 BGB.

Was bedeutet das?

Liegen verbundene Verträge vor, so ist der Verbraucher durch den Widerruf des einen Vertrages auch nicht mehr an den anderen Vertrag gebunden.

Ist die Widerrufsbelehrung einer der beiden Verträge (in der Regel die des Darlehensvertrages) fehlerhaft, so kann auch heute noch der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt werden. Die Folge ist dann, dass nicht nur der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, sondern auch die Fondsbeteiligung.

Was hat der Kapitalanleger davon?

Im Rahmen der Rückabwicklung tritt der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers (der Fondsgesellschaft) ein. Praktisch bedeutet dies, dass der Verbraucher im Rahmen der Rückabwicklung seine Zins- und Tilgungsleistungen (die Ratenzahlungen und auch seine Eigenkapitalleistungen) auf das Darlehen erhält und im Gegenzug nicht zur Rückführung der Darlehensvaluta, sondern nur die Abtretung seiner Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von der Fondsgesellschaft an die Bank schuldet. Die Darlehensgeberin, die Bank, muss sich dann bei der Fondsgesellschaft schadlos halten. Der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich bestimmt, da sich der Verbraucher im Rahmen der Rückabwicklung verbundener Geschäfte nur einem Ansprechpartner gegenübersehen soll.

Dies führt letztlich zu einer vollständigen Verlagerung des Insolvenzrisikos auf den Darlehensgeber, der die Finanzierung der Anlage letztlich auch ermöglicht hat, dies wohl auch regelmäßig gegen Erhalt einer Provision von der jeweiligen Fondsgesellschaft.

Die Rückabwicklung einer Anlage über den Widerruf des verbundenen Darlehens ist nicht neu und wurde auch bereits mehrfach höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof bestätigt (vgl. z. B. BGH Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08 - oder OLG München 17.01.2012 - 5 U 2167/11 -).

Bereits in vielen Fällen konnten so enttäuschte Anleger zumindest ihr Anlagekapital zurückbekommen, selbst wenn die Fondsgesellschaft schon insolvent geworden war. Ob ein solches Vorgehen auch bei Ihnen möglich ist, prüfen wir gerne für Sie. Kontaktieren Sie uns.

Neben der Rückabwicklung der Anlage über den Widerruf eines Darlehensvertrages kommen häufig auch noch Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater in Betracht. Häufig wird nicht ordnungsgemäß über die Rückvergütung des Beraters oder bestehende Anlagerisiken aufgeklärt. Wir beraten Sie selbstverständlich gerne auch zu diesen Fragen.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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