09. März 2014

Rückforderung sogenannter „Darlehensverbindlichkeiten“ durch Kommanditgesellschaft MS „Santa Giannina“ Offen Reederei GmbH und Co. derzeit problematisch

Die offenbar - wie auch viele andere Schiffsfonds - in finanzielle Schieflage geratene Kommanditgesellschaft MS „Santa Giannina“ Offen Reederei GmbH und Co. fordert seit einiger Zeit ursprünglich getätigte Auszahlungen an ihre Gesellschafter als angebliche „Darlehensverbindlichkeiten“ von diesen zurück.

Diesem Forderungsverlangen stehen nach unserer Einschätzung jedoch zwei Urteile des Bundesgerichtshofs entgegen.

Rechtsanwältin Susanne Schneider, LL.M. oec. aus der Anwaltskanzlei Lenné: "Demnach müssen Kommanditisten an sie geleistete Auszahlungen nur dann an die Gesellschaft zurückzahlen, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben ist. Es muss nach dem BGH im Gesellschaftsvertrag also eindeutig formuliert sein, ob die Gesellschaft die Ausschüttungen zurückfordern kann oder nicht. Bloße Andeutungen sollen insoweit nicht ausreichen. Ich sehe daher gute Chancen die Forderungen zumindest derzeit abzuwehren."

So betont der BGH in seinen Entscheidungen:

„Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.“

Weiterhin führt der BGH aus:

„Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a. F.) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.“

Sind auch Sie als Gesellschafter von der Rückforderung angeblicher Darlehensverbindlichkeiten betroffen, sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Ihre Ansprechpartner bei uns sind Rechtsanwalt Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Rechtsanwältin Susanne Schneider, LL.M. oec.

Kontaktieren Sie uns – wir helfen gerne!

 

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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