23. März 2022

Rückforderung von Kontogebühren: Bank darf mit Kündigung drohen

Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 15.02.2022 (Az.: 34 O 98/21 KfH) entschieden, dass die Drohung mit Kündigung seitens der Volksbank Welzheim gegenüber einem Kunden, der Kontoführungsgebühren zurückgefordert hatte, rechtens sei. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zusammen mit dem betroffenen Kunden als Musterkläger.

Kunden, die Gebühren zurückfordern, droht Kündigung

Anfang 2020 hatte die Volksbank Welzheim eine monatliche Kontoführungsgebühr in Höhe von fünf Euro für das sog. Schwabenkontoprivat eingeführt, das zuvor kostenlos verfügbar gewesen war. Nach dem BGH-Urteil machte die Volksbank – wie viele andere Institute auch – rund 7000 Kunden das Angebot, ihr Girokonto zum Preis von fünf Euro pro Monat weiterzuführen, wenn diese im Gegenzug auf die Erstattung bereits gezahlter Gebühren verzichteten. Dafür garantiere sie, die Kontogebühren bis Ende 2022 stabil zu halten. Sollten die Kunden dieses Angebot nicht annehmen, drohe die Kündigung des Kontos. In ca. 40 Fällen machte die Volksbank ihre Drohung dann auch wahr.

Ein Kontoinhaber wollte diese Drohung nicht hinnehmen und wandte sich an die Verbraucherzentrale, die Klage gegen die Volksbank Welzheim einreichte. In ihrer Klage führten die Verbraucherschützer unter anderem an, die Kündigungsandrohung sei eine unzulässige Beeinflussung der Kunden, damit diese auf den ihnen rechtlich zustehenden Erstattungsanspruch verzichteten.

LG Stuttgart: Kündigung aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar

Doch das Landgericht Stuttgart entschied zugunsten der Volksbank. Das Vorgehen des Finanzinstituts sei „aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar und, auch für den Laien erkennbar, objektiv nicht zu beanstanden“, so hieß es in der Urteilsverkündung. Zum Vorwurf der unzulässigen Beeinflussung erklärte das LG Stuttgart: Davon wäre nur auszugehen, „wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.“ Das wäre aber lediglich gegeben, wenn die Bank eine „marktbeherrschende Stellung“ innehabe, was in Bezug auf die Volksbank Welzheim nicht der Fall sei. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass den Kunden eine Bedenkzeit von drei Monaten eingeräumt worden sei, auf die dann eine zweimonatige Kündigungsfrist folgte. In dieser Zeit habe die Bank keine Gebühren berechnet.

Die Verbraucherzentrale hat gegen das Urteil inzwischen Berufung eingelegt. Doch einstweilen müssen viele Bankkunden, die eine Rückerstattung der gezahlten Gebühren fordern, vorerst damit rechnen, dass ihr Girokonto gekündigt wird. Wir vertreten in unserer Kanzlei inzwischen zahlreiche Bankkunden, deren Bank ihnen mit Kündigung droht. Wenn auch Sie betroffen sind, beraten wir Sie gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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