Rückforderung von Sportwettenverlusten: Rückenwind durch den EuGH-Generalanwalt – Eine differenzierte Einordnung
Am 19. März 2026 hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs seine Schlussanträge in einem bedeutenden Verfahren gegen den Anbieter Tipico veröffentlicht. Die Ausführungen haben erhebliche Relevanz für zahlreiche Spieler, die Verluste aus Online-Sportwetten zurückverlangen wollen.
Hintergrund des Verfahrens
In den Jahren 2012 bis 2020 boten zahlreiche, überwiegend in Malta ansässige Anbieter Sportwetten in Deutschland an, ohne im Besitz einer deutschen Lizenz zu sein. Nach der geltenden Rechtslage sind entsprechende Verträge grundsätzlich unwirksam, sodass Spieler ihre Einsätze zurückfordern können.
Die Anbieter beriefen sich bislang darauf, dass das deutsche Konzessionsverfahren unionsrechtswidrig bzw. fehlerhaft ausgestaltet gewesen sei. Daher habe für sie faktisch keine Möglichkeit bestanden, eine Lizenz zu erhalten – weshalb ihnen das Fehlen der Erlaubnis nicht entgegengehalten werden dürfe.
Kernaussagen des Generalanwalts
Der Generalanwalt weist diese Argumentation weitgehend zurück. Seine zentrale Überlegung: Selbst wenn das Genehmigungsverfahren Mängel aufgewiesen haben sollte, rechtfertigt dies kein eigenmächtiges Tätigwerden ohne Erlaubnis. Anbieter hätten den Rechtsweg beschreiten müssen, statt den Markt ohne Genehmigung zu bedienen.
Gleichzeitig erkennt er eine mögliche Ausnahme an: Wenn ein Anbieter auf konkrete behördliche Duldungszusagen vertrauen durfte und die damit verbundenen Anforderungen eingehalten hat, könnte eine Rückforderung im Einzelfall unverhältnismäßig sein.
Entscheidender Aspekt: Einhaltung der Duldungsvorgaben
Für die Praxis besonders relevant ist die Frage, ob die Voraussetzungen einer solchen Duldung tatsächlich erfüllt wurden. Die deutschen Aufsichtsbehörden hatten hierzu im Jahr 2016 Leitlinien formuliert, die unter anderem folgende Punkte enthielten:
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Ein monatliches Einsatzlimit von 1.000 € pro Spieler, mit Ausnahmen nur bei nachgewiesener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und gleichzeitiger Verlustbegrenzung
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Verbot bestimmter Wettarten (z. B. auf gelbe Karten, Fouls oder Einwürfe), da diese keinen ausreichenden Bezug zum Spielergebnis aufweisen
Die Behörden stellten klar, dass nur bei vollständiger Einhaltung dieser Kriterien von Maßnahmen abgesehen werde. Andernfalls sollten Anbieter konsequent verfolgt werden.
Auswirkungen für Spieler
Für Anbieter, die diese Vorgaben nicht eingehalten haben, dürfte eine Berufung auf eine behördliche Duldung ausscheiden.
In unserer Kanzlei führen wir zahlreiche Verfahren gegen Tipico sowie weitere Anbieter. Dabei zeigt sich regelmäßig, dass zentrale Vorgaben missachtet wurden: Spieler konnten etwa ohne Bonitätsprüfung hohe Einsätze tätigen, und unzulässige Wettarten wurden angeboten.
Diese Feststellungen sind auch prozessual von großer Bedeutung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anbieter. Wer als Spieler entsprechende Verstöße substantiiert vorträgt, verschafft sich daher eine starke Position im Verfahren.
Gilt das für alle Anbieter?
Zu beachten ist, dass die vom Generalanwalt diskutierte Duldung ohnehin nur solche Anbieter betrifft, die am damaligen Konzessionsverfahren teilgenommen haben. Viele Anbieter haben sich daran gar nicht beteiligt.
Für diese Unternehmen kann die Argumentation des Generalanwalts nicht greifen – sie waren ohne jede Genehmigungsgrundlage tätig. In diesen Fällen sprechen die Schlussanträge klar für bestehende Rückforderungsansprüche.
Kritische Würdigung: Reichweite der Duldung
Die Ausführungen des Generalanwalts werfen eine grundlegende juristische Frage auf: Kann eine behördliche Duldung Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche zwischen Anbieter und Spieler haben?
Aus unserer Sicht bestehen hier erhebliche Bedenken:
1. Trennung der Rechtsverhältnisse
Die Duldung betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Behörde und Anbieter. Der Spieler ist daran nicht beteiligt. Es erscheint daher fragwürdig, warum sich daraus Einschränkungen für seine zivilrechtlichen Ansprüche ergeben sollen.
2. Keine Legalisierung durch Untätigkeit
Ein bloßes Unterlassen behördlicher Maßnahmen macht ein unerlaubtes Angebot nicht rechtmäßig. Die gesetzliche Erlaubnispflicht bleibt bestehen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt bereits das Fehlen einer Genehmigung, um den Tatbestand zu erfüllen.
3. Individueller Spielerschutz
Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags dienen ausdrücklich dem Schutz der Spieler – insbesondere vor finanziellen Schäden und Suchtgefahren. Dieser Schutz darf nicht durch behördliche Duldungsentscheidungen ausgehöhlt werden.
4. Bedeutung zivilrechtlicher Ansprüche
Gerade gegenüber im Ausland ansässigen Anbietern sind verwaltungs- und strafrechtliche Maßnahmen oft schwer durchsetzbar. Die Möglichkeit der Rückforderung stellt daher ein zentrales Instrument zur Durchsetzung des Verbots dar.
5. Angemessene Risikoverteilung
Es wäre systemwidrig, wenn Spieler die Folgen eines fehlerhaften Konzessionsverfahrens tragen müssten. Eine sachgerechte Lösung bestünde darin, dass Anbieter gegebenenfalls Staatshaftungsansprüche geltend machen, während die Ansprüche der Spieler unberührt bleiben.
Fazit
Die Schlussanträge des Generalanwalts stärken insgesamt die Position der Spieler. Zwar bleibt die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten, erfahrungsgemäß folgt das Gericht jedoch häufig der Einschätzung des Generalanwalts.
Ausschlaggebend wird im Einzelfall sein, ob Anbieter die Voraussetzungen einer etwaigen Duldung tatsächlich eingehalten haben. Ist dies nicht der Fall, bestehen sehr gute Chancen, Verluste erfolgreich zurückzufordern.
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Benedikt Nilges
Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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