17. August 2014

Santander wimmelt Kunden ab – 3-seitiges Schreiben sorgt für Verunsicherung

Auch die Santander Consumer Bank aus Mönchengladbach hat in ihren Kreditverträgen Bearbeitungsgebühren vereinbart und kassiert. Es dürfte um viele Millionen € gehen. Im Mai hatte der Bundesgerichtshof in einem von uns geführten Prozess gegen die Postbank entschieden, dass solche Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sind und den Kunden auf Anfrage erstattet werden müssen. Wir hatten für diese Kundenforderung ein Musterschreiben bereitgestellt, siehe hier. Auf dieses Musterschreiben antwortet die Santander nun mit einem dreiseitigen Brief, dass sie die Kundenforderungen nicht erfüllen wird.

Rechtsanwalt Lenné hat den Brief analysiert und seine Meinung hier an den entsprechenden Briefpassagen eingefügt:

Der Brieftext lautet:

Sehr geehrter Herr (Kundenname),

wir beziehen uns auf die bisherige Korrespondenz in der oben genannten Angelegenheit und möchten uns zunächst für ihre Geduld bedanken.

Die Urteile des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) vom 13. Mai 2014 zum Thema Bearbeitungsgebühren und das mit den Urteilen verbundene Medienecho haben zu einem großen Anfrageaufkommen in unserem Haus geführt.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Damit steht die Santander Bank nicht alleine da.

Diese Anfragen werden durch uns sukzessive geprüft und beantwortet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Bearbeitung eine gewisse Zeit beansprucht, da wir jede Anfrage individuell prüfen.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Dass die Bank alle Kundenanfragen individuell prüft, bezweifeln wir. Jedenfalls haben wir dieses Schreiben der Santander allein in den vergangenen Tagen dutzendfach von unseren Mandanten weitergeleitet bekommen. Das ist für uns Abwimmeln und keine individuelle Prüfung.

Bevor wir im Folgenden auf Einzelheiten der BGH Urteile eingehen, möchten wir zunächst einige grundsätzliche Erwägungen zu unserer Vertragsbeziehung mit Ihnen und zu den Urteilen des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes erörtern.

Einleitend betonen wir, dass für Sie als Kunde unseres Hauses die Preisangabe bei Verbraucherkrediten immer transparent war. Neben einem Ausweis der Kostenbestandteile im eigentlichen Darlehensvertrag, wird seit in Kraft treten der Verbraucherkreditrichtlinie am 11.06.2010 der Preis eines Darlehens nebst seiner Preisbestandteile zusätzlich in jeder preislichen Darlehenswerbung und in den vorvertraglichen Informationen dargestellt. Sowohl in der Werbung, als auch in den vorvertraglichen Informationen und im Darlehensvertrag wird der Gesamtpreis eines Darlehens - den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) folgend - durchgehend als effektiver Jahreszins ausgewiesen.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Damit sagt die Bank zwar keine Unwahrheit, aber sie verfehlt das Thema. Der Bundesgerichtshof hat nicht etwa fehlende Erkennbarkeit der Bearbeitungsgebühr gerügt, sondern eine unangemessene Benachteiligung, die auch bei der Santander Bank gegeben ist, wie wir vor dem Amtsgericht Mönchengladbach bereits hunderte Male haben feststellen lassen.

Im Darlehensvertrag selbst sind samtliche Preisbestandteile auf der ersten Seite im Rahmen der Darlehensberechnung einzeln dargestellt. Hierzu gehören auch die Kosten des Darlehens, die wir innerhalb der Preiskalkulation aus betriebswirtschaftlichen Gründen als "Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen haben.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Es trifft nicht zu, dass die Kosten des Darlehens sich unter dem Begriff der „Bearbeitungsgebühr“ verstecken. Kosten des Darlehens sind viel mehr als nur die Bearbeitungsgebühr, das erläutert die Bank auch selbst am Ende des Abschnitts.

Die separate Darstellung erfolgte, um Ihnen gegenüber in der Preiskalkulation in transparenter Art und Weise die jeweiligen Kostenanteile eines Darlehens darzustellen. Die Kostenbestandteile sind einerseits die Kosten der tatsächlichen Darlehensbearbeitung, die vor dem Entstehen, während der Durchführung, und im Rahmen der Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses entstehen. Andererseits ergeben sich die Kosten aus den im Sollzinssatz dargestellten Refinanzierungs- und Risikokosten.

Demgemäß halten wir fest, dass ihnen - vorvertraglich und später als Darlehensnehmer - stets eine klare und eindeutige Berechnungs- und Vergleichsgrundlage zur Verfügung gestellt wurde. Mit diesen Informationen war es Ihnen leicht möglich, die Konditionen unseres Hauses mit Angeboten unserer Mitbewerber zu vergleichen. Dies ermöglichte Ihnen insbesondere auch den Vergleich von Kreditangeboten mit und ohne gesondert ausgewiesene Bearbeitungsentgelten.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Mag sein, aber erneut verfehlt die Bank das Thema. Nochmal: Es geht darum, dass die Bearbeitungsgebühr Bankkunden unangemessen benachteiligt und nicht darum, ob die Gebühr versteckt ist oder leicht zu erkennen.

Im Rahmen der Gesamtkalkulation eines Darlehens werden bei Kreditangeboten ohne ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren regelmäßig wesentlich höhere Sollzinssätze verlangt, weshalb sich viele Kunden - wie auch Sie - für ein Darlehensangebot unseres Hauses entschieden haben.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Das ist eine Behauptung "ins Blaue" hinein. Die meisten unserer Mandanten haben das Angebot der Bank auch nicht mit Angeboten anderer Banken verglichen.

Innerhalb funktionierender Rechtsordnungen besteht der Grundsatz, dass sich Vertragsparteien an vertragliche Vereinbarungen halten müssen. Ohne diesen Grundsatz könnten die an dem Wirtschaftsleben beteiligten Rechtskreise nicht verlässlich zusammenwirken.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Bezweifelt die Santander, dass Deutschland eine funktionierende Rechtsordnung hat? Es gibt nur noch wenige Banken, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Kreditbearbeitungsgebühren falsch interpretieren und Erstattungszahlungen auf Kundenbriefe verweigern. Banken sind gut beraten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes umzusetzen und ihre Kunden nicht abzuwimmeln.

Bei einem Darlehensvertrag gibt es essentielle Vertragsbestandteile. Dies ist für Sie als Darlehensnehmer das Ihnen eingeräumte Kapitalnutzungsrecht für die vereinbarte Vertragslaufzeit. Für uns ist dies als Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals und den Bearbeitungsaufwand das vereinbarte wirtschaftliche Äquivalent. Das wirtschaftliche Äquivalent drückt sich in den Gesamtkosten aus, die durch Sie zu tragen sind.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass eben nicht alle Kosten durch AGB auf Kunden abgewälzt werden dürfen. Nämlich solche nicht, die für Tätigkeiten berechnet werden, die Banken nicht im Kundeninteresse, sondern im Eigeninteresse leisten.

Die Gesamtbelastung ist im Darlehensvertrag als Gesamtbetrag ausgewiesen. Die Gesamtkosten sind als effektiver Jahreszins dargestellt und als Gegenleistung vereinbart. Ausgehend von den als effektiver Jahreszins vereinbarten Gesamtkosten und damit unserer gemeinsamen Gesamtkalkulation des Darlehens, wäre bei einer Herausnahme der Bearbeitungsgebühr aus dieser Gesamtkalkulation im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung jedenfalls der verbleibende Kostenbestandteil - nämlich der Sollzinssatz - anzupassen.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Keine Sorge! Zu einer solchen Zinsanpassung wird es nicht kommen. Wir haben dies in diversen Prozessen bereits diskutiert und zu Gunsten unserer Mandanten entscheiden lassen. Die Bank kann den Wegfall der Bearbeitungsgebühr nicht mit einer Zinserhöhung bestrafen.

Dies insoweit, als das wirtschaftliche Äquivalent für die Herauslage des Kapitals gewahrt bleibt. Einem Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die Bearbeitungsgebühr steht insoweit jedenfalls unser Zinsanpassungsanspruch entgegen.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Es gibt bei uns keine einzige Gerichtsentscheidung, in der der Santander bei dieser Argumentation gefolgt worden wäre!

Im Nachhinein - also nach Vertragsschluss und nach Ablauf des Widerrufsrechts - eine Preisanpassung bzw. Preisänderung herbeizuführen, hebelt die marktwirtschaftlichen Grundregeln aus und führt zu einem nicht hinnehmbaren Ungleichgewicht im Rahmen eines ursprünglich wirtschaftlich ausgewogenen Vertragsverhältnisses.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Ein ursprünglich wirtschaftlich ausgewogenes Vertragsverhältnis zwischen Bank und Bankkunde? Das wäre zu schön um wahr zu sein.

Sollte dies im Ergebnis aufgrund der Urteile des XI. Zivilsenates vom 13. Mai 2014 im Einzelfall erforderlich sein, ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung geboten.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Die Bank will eine verfassungsrechtliche Überprüfung? In unseren hunderten Verfahren ist sie selten auch nur in die 2. Instanz gegangen. Derzeit zahlt sie regelmäßig auf unsere vorgerichtlichen Anschreiben, ohne dass überhaupt eine Klage erforderlich wäre. Wenn wir klagen mussten, war die häufigste Reaktion der Santander ein streitloses Anerkenntnis.

Für die an dem Wirtschaftsleben beteiligten Wirtschaftskreise würde eine solche gerichtliche Einmischung in die Privatautonomie in ihrer Konsequenz unseren Wirtschaftsstandort gefährden, wenn in Abänderung einer über Jahrzehnte gefestigten Rechtsprechung Preiskalkulation und Preisgefüge einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Schön, dass sich mal eine Bank um unseren Wirtschaftsstandort sorgt. Der Bundesgerichtshof hat aber weder Preiskalkulation noch Preisgefüge der Banken einer Prüfung unterzogen. Auch gibt es zur Thematik der Kreditbearbeitungsgebühren keine "über Jahrzehnte gefestigte Rechtsprechung".

Mehr als sechs Wochen nach Veröffentlichung der Pressemitteilung des BGHs liegen jetzt die Urteilsgründe der Entscheidungen des XI. Zivilsenates vom 13. Mai 2014 vor. Wir haben die Urteilsbegründung ausgewertet und nehmen im Folgenden zu den Ausführungen des BGHs und der Auswirkung sowie der Anwendbarkeit auf das zwischen uns bestehende Vertragsverhältnis Stellung:

Kern der Ausführungen des BGHs in dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt ist der fehlende Laufzeitbezug der Bearbeitungsgebühr und damit der fehlende Zinscharakter im Sinne des § 488 BGB. Nur diese Einordnung des BGHs eröffnete eine AGB-rechtliche Überprüfung in dem konkreten Sachverhalt. Handelt es sich hingegen bei einem Preisbestandteil um ein laufzeitabhängiges Entgelt, stellt dies eine der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede dar.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, enthält das in unserem Vertragsverhältnis ausgewiesene Bearbeitungsentgelt diejenigen Kostenbestandteile über die gesamte Vertragslaufzeit, die aufgrund der Darlehensbearbeitung vor dem Entstehen, während der Durchführung, und im Rahmen der Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses entstehen, und die im Rahmen einer Aufspaltung der Preisbestandteile keine Refinanzierungs- oder Risikokomponenten beinhalten.

Demgemäß besitzt die in unserem Vertragsverhältnis vereinbarte Bearbeitungsgebühr - wie auch der im Vertrag vereinbarte Zinssatz - über den Laufzeitbezug einen Zinscharakter im Sinne des § 488 BGB.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Es hat bei uns kein rechtskräftiges Urteil gegeben, in dem ein Gericht dieser Argumentation der Santander gefolgt wäre.

Als Zwischenergebnis halten wir demgemäß fest, dass innerhalb unserer Darlehensberechnung zwei Preisbestandteile i. s. d. § 488 BGB - Sollzinsen und Bearbeitungsgebühren - ausgewiesenen werden, die dann - den Vorgaben der PAngV folgend - als Endpreis in Form des effektiven Jahreszinses dargestellt werden.

Es sind keine Umstände erkennbar, die gegen eine Aufspaltung des Preises sprechen. Im Rahmen der Aufspaltung von Preisbestandteilen bei Darlehensverträgen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, das Wort Zinssatz zu verwenden. Es kommt demgemäß nicht auf die Bezeichnung eines Kostenbestandteiles als Zins oder Zinssatz an. Auch andere Bezeichnungen wie z.B. Kreditgebühr, Finanzierungsgebühr, Kreditprovision, Agio, Disagio, Teilzahlungsgebühr oder eben auch Bearbeitungsgebühr sind zulässig.

Ergänzend zu den vorstehenden Überlegungen spricht für die Existenz von anderen Kostenbestandteilen - neben "Zinsen" im wörtlichen Sinne - auch die Regelung des § 501 BGB, wonach für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sonstige laufzeitabhängige Kosten zeitanteilig zu erstatten sind. Dies sind konsequenterweise auch laufzeitabhängig Bearbeitungskosten.

Allein die Bezeichnung "Bearbeitungsgebühr" - wie in unserem Vertragsverhältnis - ist nicht geeignet, den in unserem Darlehensvertrag ausgewiesenen und im Rahmen der Effektivzinsberechnung berücksichtigten Betrag einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich zu machen.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Das sehen die Gerichte anders!

Die in unserem Vertragsverhältnis separat ausgewiesene Bearbeitungsgebühr wurde als Preishauptabrede i. S. d. § 488 BGB wirksam vereinbart.

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Und auch das sehen die Gerichte anders!

Wir bitten um Verständnis, dass wir nach Prüfung dieses konkreten Sachverhaltes keine andere Entscheidung treffen konnten und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Geschäftsbeziehung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Santander Consumer Bank AG

Kommentar Rechtsanwalt Lenné: Es wäre ein Leichtes, eine andere Entscheidung zu treffen, liebe Bank.

Unser Rat, wenn Sie dieses Schreiben erhalten:

Lassen Sie sich nicht abwimmeln! Bestehen Sie auf Ihr Recht und Ihren Zahlungsanspruch! Und informieren Sie Bankkunden über dieses Vorgehen der Banken, z.B. durch Teilen dieses Beitrags auf facebook.

Sie sind betroffen? Kontaktieren Sie uns – wir helfen gerne!

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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