19. Februar 2017

Schadenersatz ohne Schaden nach Verkehrsunfall des Arbeitnehmers

- Wie Sie sich als Arbeitgeber neben gezahltem Lohn auch Bonuszahlungen von der Versicherung zurückholen -

Ein Autounfall ist schnell passiert und kann jeden treffen. Wenn Sie Arbeitgeber sind, trifft es Sie und Ihr Portemonnaie sogar noch öfter, und zwar immer dann, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer verunfallt und daraufhin krankgeschrieben wird. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem bemerkenswerten Urteil die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die ihren Arbeitnehmern Umsatzbeteiligungen und Boni zahlen. Wie Sie sich das Geld vom Unfallverursacher wiederholen, lesen Sie in unserem Artikel.

Was ist passiert?

Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Fall ist schnell geschildert: Ein Arbeitnehmer geriet im Jahr 2013 unverschuldet in einen Verkehrsunfall und fiel für einige Wochen arbeitsunfähig aus. An dem Verschulden des Unfallgegners bestanden keine Zweifel. Dem Entgeltfortzahlungsgesetz sei Dank, erhielt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber weiterhin sein Gehalt. 

Die Besonderheit: Laut Arbeitsvertrag standen dem Arbeitnehmer eine jährliche Erfolgsbeteiligung und ein pauschaler Sonderbonus zu. Im April 2014 erhielt er von seinem Arbeitgeber daher für das Kalenderjahr 2013 eine Erfolgsbeteiligung von 2.541,- EUR und eine Prämie von 500,- EUR ausgezahlt. Nachdem sich der Arbeitgeber die Schadenersatzansprüche von seinem Arbeitnehmer hat abtreten lassen, verklagte er nun die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung auf zeitanteilige Erstattung der Sonderzahlungen. 

Die bisherige Lösung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine Errungenschaft für Arbeitnehmer, auf die sozialpolitisch wohl niemand ernsthaft verzichten möchte. Für den Arbeitgeber ist sie aber in erster Linie teuer. Wenn ein Dritter – also z.B. ein unachtsamer Autofahrer – an der Arbeitsunfähigkeit Schuld hat, so bestimmt § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, dass die Ersatzansprüche auf den Arbeitgeber übergehen, soweit der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Als Arbeitgeber können Sie sich also den an Ihren arbeitsunfähigen Arbeitnehmer gezahlten Lohn inklusive der meisten Abgaben von der gegnerischen Versicherung wiederholen. Allein dies wissen nur wenige Arbeitgeber, und noch weniger machen diesen Anspruch, der schnell mehrere tausend Euro umfasst, überhaupt geltend.

In dem jetzt zu entscheidenden Fall ging es – rechtlich gesehen – aber nicht um eine solche Entgeltfortzahlung, sondern um Bonus-Zahlungen, die dem Arbeitnehmer ohnehin zustanden.

Ob der Arbeitnehmer zwischendurch krank wurde oder nicht war für die Berechnung irrelevant. Weil dieser Lohnbestandteil also, streng genommen, nicht an der gesetzlichen Entgeltfortzahlung teilgenommen hat, gab es auch keinen gesetzlichen Forderungsübergang. Auch sonstige eigene Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Unfallfahrer kommen in dieser Konstellation nicht in Betracht. Das Amts- und das Landgericht Tübingen haben den Arbeitgeber in den ersten zwei Instanzen aus genau diesen Gründen leer ausgehen lassen. Wo kein Anspruch besteht, da gibt es auch kein Geld.

 Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Die sechste Zivilkammer des BGH hat im Urteil vom 22.11.2016 (AZ: VI ZR 40/16) die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben.

Zwar hätten die Vorinstanzen rechtlich zutreffend festgestellt, dass die Bonus-Zahlungen kein Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind. Der Arbeitgeber hatte also wirklich keinen eigenen Anspruch auf Erstattung. Er hatte sich aber die Ansprüche des Arbeitnehmers frühzeitig abtreten lassen und an diesen Ansprüchen bestanden grundsätzlich keine rechtlichen Zweifel. Da der Arbeitnehmer aber seinen Bonus erhalten hat, hatte dieser keinen Schaden. Und wo kein Schaden besteht, gibt es auch nichts zu ersetzen.

Der Bundesgerichtshof hat an dieser Stelle tief in die „juristische Trickkiste“ gegriffen und im Wege der normativen Korrektur der Grundsätze des Schadensrechts ein gerechtes Ergebnis gefunden:

Weil die Bonus-Zahlungen die Gesamtheit der im Kalenderjahr geleisteten Arbeit und die Betriebstreue honorieren sollen, sind sie anteilig auch auf denjenigen Zeitraum umzulegen, in dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. Dass der Arbeitnehmer hier keinen Schaden erlitten hat, weil der Arbeitgeber trotzdem (wegen seiner arbeitsrechtlichen Verpflichtung) die Boni vollständig gezahlt hatte, ist ein Umstand, der nicht dem Schädiger zu Gute kommen darf. Wenn nun also der Arbeitnehmer seinen inhaltsleeren Anspruch an den Arbeitgeber abtritt, der einen Schaden hat – der Arbeitnehmer ist ja unfallbedingt ausgefallen – aber keinen Anspruch, dann kann der Arbeitgeber von dem Schädiger anteiligen Ersatz der gezahlten Prämien erhalten.

Die Formel: „Anspruch ohne Schaden + Schaden ohne Anspruch = Schadenersatzanspruch“ ist in der Tat nicht neu, war in dieser Konstellation aber noch nicht Gegenstand einer bundesgerichtlichen Entscheidung. Der BGH hat mit rechtlich einwandfreier Begründung ein gerechtes Ergebnis gefunden, welches Arbeitgeber freuen und für KFZ-Versicherungen teuer werden dürfte.

Praxis-Tipp

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, die unfallbedingt ausfallen, sollten Sie Ihre Ersatzansprüche nicht verschenken. Wenn Sie weiterhin Gehalt zahlen, holen Sie sich dieses von der gegnerischen Versicherung zurück. Nach der aktuellen Entscheidung des BGH gilt dies jetzt auch für Prämien und Boni, die vielleicht erst Monate später an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Lassen Sie sich die Ansprüche von Ihrem Arbeitnehmer unbedingt frühzeitig abtreten. 

Wir beraten Sie kompetent und schnell in allen Fragen des Arbeitsrechts und des Verkehrsrechts. Eine erste Einschätzung der Rechtslage ist bei uns immer kostenfrei möglich. Rufen Sie am besten noch heute an: 0214 90 98 400

 

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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