11. Oktober 2024

Schadensersatz nach Straftat

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat mehrere Möglichkeiten gegen den Täter vorzugehen. Dies ist zunächst das Stellen einer Strafanzeige bei der Polizei. Hierdurch wird ein Strafverfahren in Gang gesetzt, welches Sie als Geschädigter grundsätzlich nur als Zeuge miterleben können. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch auch aktiv in das Strafverfahren eingreifen. Außerdem stehen Ihnen in der Regel zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu, die geltend gemacht werden können.

Bei den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen handelt es sich oftmals um ein Schmerzensgeld. Insbesondere bei Körperverletzungen kann aber auch Ersatz für sonstige Schäden verlangt werden, wie beispielsweise medizinische Kosten oder Verdienstausfall.

Für einen Laien ist es häufig nicht einschätzbar welche Höhe des Schmerzensgeldes anzusetzen ist. Zumal die Gerichte in Deutschland deutlich geringe Summen zusprechen, als Gerichte bspw. in den USA in vergleichbaren Fällen ausgesprochen haben.

Aufgrund unserer Erfahrung können wir Ihnen eine Voreinschätzung geben. Denn hier sind unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, wie beispielsweise das Ausmaß der Verletzung oder die zu erwartende Folgen.

Schmerzensgeld gibt es u.a. nach folgenden Delikten:

  • Körperverletzung (u.U. auch nach fahrlässiger Körperverletzung), hierzu zählen auch bspw. Verletzungen durch Hundebisse)
  • Schwere Fälle von Mobbing
  • Schwerwiegende Beleidigungen
  • Vergewaltigungen
  • Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • Freiheitsentzug

Zivilrechtliche Ansprüche werden grundsätzlich in einem vom Strafverfahren losgelösten zivilrechtlichem Verfahren geltend gemacht.

In manchen Fällen ist es jedoch auch möglich, die Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. Dies geschieht im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsantrags. Wird ein solcher gestellt, entscheidet die Richterin im Strafverfahren auch über die Schmerzensgeldansprüche. Dies hat den Vorteil, dass wir nicht ein eigenes Verfahren anstreben müssen.

Wussten Sie aber, dass es in manchen Fällen möglich ist, als Geschädigter aktiv in das Strafverfahren einzugreifen?
Grundsätzlich sind Sie als Geschädigter lediglich Zeuge im Strafverfahren. Ihre Aufgabe ist es daher, vor Gericht auszusagen. Weitergehende Rechte haben Sie nicht. Dies ist anders, wenn man als Geschädigter als Nebenkläger auftritt. Als Nebenkläger kann man auf der Seite der Staatsanwaltschaft aktiv in das Strafverfahren eingreifen, beispielsweise Beweisanträge stellen oder am Ende des Verfahrens seine Meinung über die Höhe der Strafe kundtun. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, um als Nebenkläger auftreten zu können. Wir beraten Sie gerne in einem telefonischen Erstgespräch, ob eine Nebenklage möglich ist. Ist dies der Fall, vertreten wir Sie gerne mit unserem Wissen im Strafverfahren.

Auch ist es möglich, Adhäsionsantrag und Nebenklage zu verbinden.

Ihre Möglichkeiten als Geschädigter einer Straftat rechtlich gegen den Täter vorzugehen, sind also größer, als Sie vielleicht dachten.

Als erfahrene Anwältin auf dem Gebiet Schadensersatz nach Straftaten sowie als Strafverteidigerin biete ich Ihnen die perfekte Kombination aus zivil- und strafrechtlichem Wissen.

von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Ulrike Frentzen ist auch Fachanwältin für Strafrecht

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.


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