24. Mai 2025

Schadensersatzansprüche bei Lieferverzug des E-Autos

Wer einen Neuwagen kauft und in Bezug auf den Liefertermin immer wieder vertröstet wird, der hat unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Händler. Das trifft vor allem auf Käufe von E-Autos zu, in denen die verspätete Lieferung dazu geführt hat, dass die Umweltprämie nicht oder nur teilweise ausgezahlt wurde. Aktuell gibt es zwar keine Prämie mehr für E-Autos, doch Union und SPD haben in ihrem Sondierungspapier dokumentiert, dass sie E-Mobilität erneut durch einen Kaufanreiz fördern wollen. Dieses Thema könnte zukünftig also wieder an Relevanz gewinnen. Doch auch ohne die Umweltprämie können Autokäufern durch die verspätete Lieferung Schäden entstehen, die der Händler ggf. ersetzen muss.

Autohändler muss wegen Verzugs Schadensersatz zahlen

Dass Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Umweltprämie bestehen, bestätigte letztes Jahr das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 01.02.2024 (Az.: 223 C 15954/23). Der Kläger hatte im Juni 2022 bei einem Autohaus ein Elektrofahrzeug bestellt. Beim Kauf wurde ein unverbindlicher Liefertermin für das Jahr 2022 vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Käufer eine Umweltprämie von 6.000 € zugestanden. Doch die Lieferung verspätete sich, sodass der Kunde dem Autohaus eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 setzte. Nach deren Ablauf trat er schließlich vom Kaufvertrag zurück und kaufte bei einem anderen Händler ein Elektroauto, welches er per Leasing finanzierte. Allerdings erhielt er für den Kauf im Jahr 2023 nur noch eine Umweltprämie von 4.500 €.

Die Differenz der Umweltprämie in Höhe von 1.500 € verlangte der Käufer wegen der unterbliebenen Lieferung des ursprünglichen Fahrzeugs von dem ersten Autohaus zurück, ebenso die zusätzlichen Leasingkosten von 2.798,40 € sowie Bereitstellungs- und Abholungskosten. Doch das Autohaus verwies darauf, dass lediglich ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart worden sei, und verweigerte die Erstattung. Der Mann reichte Klage vor dem Amtsgericht München ein, welches ihm teilweise Recht gab und das Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 € verurteilte. Gegen dieses Urteil legte der Händler Berufung ein. Im Zuge der Berufungsverhandlung einigten sich beide Parteien schließlich auf einen Vergleich und der Kläger erhielt eine Zahlung von 1.250 €.

Grundsätzlich gilt, dass Liefertermine einzuhalten sind. Ist der Autohändler im Verzug, hat der Käufer die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche gelten zu machen. Doch nicht jede Überschreitung des Liefertermins stellt einen Lieferverzug dar. Das gilt es, im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist zunächst, ob mit dem Händler ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

Verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermin?

In der Regel vereinbaren Händler unverbindliche Liefertermine. Gängige Vereinbarungen beinhalten eine Lieferung um eine bestimmte Kalenderwoche herum. Oft wird auch eine geschätzte Zahl von Wochen bis zur Lieferung genannt oder der voraussichtliche Liefermonat. Gemäß der Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), die von den meisten Autohändlern verwendet werden, darf der Auslieferungstermin für einen neu konfigurierten Neuwagen um sechs Wochen überschritten werden. Wurde also z. B. eine Lieferung in ca. zwölf Wochen vereinbart, sind auch 18 Wochen zulässig. Dauert es jedoch länger, sollte der Käufer den Händler anmahnen und in Verzug setzen.

Nur in seltenen Fällen vereinbaren Autohändler einen verbindlichen Liefertermin. Schließlich verpflichten sie sich damit, auf den Tag bzw. die Woche genau zu liefern. Damit gehen sie ein größeres Risiko ein. Können sie nämlich den verbindlichen Termin nicht einhalten, sind sie automatisch im Verzug.

Sonderfall „höhere Gewalt“

Liegt höhere Gewalt vor, stellt sich die Sachlage anders dar, denn gemäß den Neuwagenverkaufsbedingungen darf ein Händler bei höherer Gewalt sogar vier Monate später liefern. Bei höherer Gewalt liegen externe Umstände vor, die überraschend eintreten und auf die weder Verkäufer noch Käufer Einfluss haben. Dazu zählten beispielsweise Lieferschwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie.

Auch die Halbleiterkrise fiel bei Eintreten unter die Kategorie „höhere Gewalt“. Ist eine solche Krise aber einmal jedem Autohändler bekannt, müssen sie diesen Umstand in die Lieferzeit einberechnen und Kunden vor dem Kauf darüber aufklären, dass die Lieferung sich aufgrund dieser Umstände verzögern kann. Verschweigt der Händler aber solche Umstände und setzt eine zu kurze Lieferzeit an, dann kann ihm Verzug vorgeworfen werden. Sechs Wochen nach dem Liefertermin kann der Käufer den Verkäufer also anmahnen und nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen vom Kauf zurückzutreten.

Händler im Verzug: diese Optionen haben Sie

Käufer, die ihren Händler wegen Lieferverzugs anmahnen, müssen sich entscheiden, ob sie weiterhin auf die Lieferung warten oder vom Kaufvertrag zurücktreten wollen. In beiden Fällen gilt jedoch: Ist dem Kunden durch die verspätete Lieferung ein in Geld messbarer Schaden entstanden, kann er Schadensersatz verlangen. Tritt er beispielsweise vom Vertrag zurück und kauft ein anderes Fahrzeug, wodurch ihm Mehrkosten entstehen, stellt das einen finanziellen Schaden dar. Vielleicht hatte der Händler auch einen Rabatt für den Neuwagen eingeräumt, der nun entfällt. Auch das ist ein Schaden, den er ersetzen muss.

Hier können also schnell größere Summen entstehen, die der geschädigte Käufer vom Autohändler einfordern kann. Um sicherzugehen, dass alle Faktoren berücksichtigt und die Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden, sollte in solchen Fällen frühzeitig ein Anwalt eingeschaltet werden. In der Anwaltskanzlei Lenné beraten wir Sie hierzu gerne, prüfen mögliche Schadensersatzansprüche und setzen diese gegenüber dem Verkäufer für Sie durch. Lassen Sie sich einfach in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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